Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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Absatz 4: Organe, Gewebe und Zellen können auch zur Herstellung von Transplantatprodukten verwen- det werden. Mit Transplantatprodukten können Firmen Gewinne erzielen oder Patente erwerben. Dar- über müssen die zum Entscheid berechtigten Personen bei der Abklärung der Zustimmung transparent informiert werden. Damit soll eine Empfehlung aus einem Positionspapier des Komitees für Organtrans- plantation des Europarats in Bezug auf die Kommerzialisierung von Substanzen menschlichen Ur- sprungs18 umgesetzt werden.

3. Abschnitt: Feststellung des Todes, vorbereitende medizinische Massnahmen und Spendetaug-

lichkeit

Art. 13 Feststellung des Todes

Der Artikel entspricht dem geltenden Artikel 7. Absatz 1 wurde im Rahmen der Umsetzung zur Wider- spruchsregelung vernehmlasst.

Absatz 2 bleibt unverändert.

Art. 16 Spendetauglichkeit

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 23.

Absatz 1 wird nicht angepasst.

Neu wird in Absatz 2 zur Beurteilung der Spendetauglichkeit und der durchzuführenden Tests auf den Stand von Wissenschaft und Technik verwiesen. Anhang 5, in welchem diese Aspekte zurzeit geregelt werden, wird gestrichen. Die Aspekte von Anhang 5 sollen neu in einer Wegleitung des BAG geregelt werden – entweder direkt in der Wegleitung oder durch Verweise auf nationale und internationale Richt- linien oder Empfehlungen von nationalen und internationalen Fachorganisationen – insbesondere auf die Ratgeber des European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare (EDQM) zu Organen19 sowie zu Geweben und Zellen20 oder auf Empfehlungen des Comité Médical von Swisstransplant. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die durchzuführenden Tests laufend auf dem aktuellsten wis- senschaftlichen und medizinischen Stand sind.

Art. 17 Meldung der Entnahme und der Transplantation

Sämtliche Organtransplantationen werden zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Transparenz im SOAS erfasst. SOAS dient somit auch als Transplantationsregister. Die meisten Organe von verstor- benen Personen werden gestützt auf die OZV an Personen auf der Warteliste zugeteilt. Die Erfassung der Daten erfolgt im Rahmen dieses Prozesses. Für die Fälle, in welchen das Organ einer verstorbenen Person nicht gemäss OZV zugeteilt wird, müssen die Daten zur spendenden Person sowie zur Empfän- gerin oder zum Empfänger gemäss diesem Artikel nach der Entnahme beziehungsweise der Transplan- tation im SOAS erfasst werden. Dies kann einerseits der Fall sein, wenn das Organ gerichtet gespendet wird (die verstorbene Person hat vor ihrem Tod die Empfängerin oder den Empfänger bezeichnet), oder andererseits, wenn das Organ nicht gemäss der OZV zugeteilt wird. Dies ist heute nur bei der Zuteilung von Mägen der Fall.

3. Kapitel: Lebendspende

In diesem neuen Kapitel zur Lebendspende werden die verschiedenen Themen, Aufgaben und Daten- banken im Bereich der Lebendspende zusammengefasst. Die Regelung des Überkreuz-Lebendspende-Programms wird auch in dieses Kapitel integriert. So wird klar, dass es sich dabei um einen Spezialfall der Lebendspende handelt, die weiteren Artikel zur Lebendspende sind auch anwendbar.

18 Risk of commodification of substances of human origin. A position statement of the European Committee on Organ Transplantation of the Council of Europe (CD-P-TO), 18.11.2022. Abrufbar unter: www.edqm.eu > Substances of human origin > Organs, Tissues and Cells > Organs, Tissues and Cells – Publications > Position Papers & Reports (Stand: 5.2.2024)

19 Guide to the quality and safety of organs for transplantation, EDQM, 8th Edition, 2022. Abrufbar unter: www.edqm.eu > Substances of human origin > Organs, Tissues and Cells > Guide to the quality and safety of organs for transplantation (Stand: 30.8.2022)

20 Guide to the quality and safety of tissues and cells for human application, EDQM, 5th Edition, 2022. Abrufbar unter: www.edqm.eu > Substances of human origin > Organs, tissues and cells > Guide to the quality and safety of tissues and cells for human application (Stand: 16.12.2022). 10/57