Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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1. Abschnitt: Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei lebenden Personen
Art. 33 Information der spendewilligen Person durch die Ärztin oder den Arzt
Der Artikel entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 9 und wird im Grundsatz nicht geändert. Die spendewillige Person muss in mündlicher und schriftlicher Form verständlich und umfassend über die Risiken einer Lebendspende und die Wichtigkeit der Nachsorge aufgeklärt werden. Generell ist die auf- geklärte Zustimmung nicht als pauschale Übermittlung von Information plus Einholung einer Unterschrift zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um einen Prozess des textgestützten Gesprächs, der bei der betroffenen Person zu einem wirklichen Verständnis über die Implikationen ihrer potentiellen Spende führen soll. Entsprechend kann die Aufklärung bei Bedarf auch in mehreren Etappen oder Schritten res- pektive wiederholt erfolgen. Inwiefern eine Verständnisüberprüfung erfolgt (z. B. durch entsprechende Rückfragen), steht den Entnahmespitälern offen.
Absatz 1: Die geltenden Absätze 1 und 2 werden zusammengefasst. Es werden die zentralen Punkte aufgeführt, über die informiert werden muss.
Buchstabe a: Die Lebendspenderin oder der Lebendspender muss transparent über den Verwendungs- zweck der Organe, Gewebe oder Zellen aufgeklärt werden. Dies ist vor allem auch bei der Spende im Hinblick auf die Herstellung von Transplantatprodukten wichtig (vgl. die Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 4).
Die Buchstaben b und d–m entsprechen inhaltlich den geltenden Buchstaben a–k.
Buchstabe c: Vor einer Lebendspende muss mit umfangreichen Untersuchungen die Spendetauglichkeit festgestellt werden (vgl. Art. 36). Bei diesen Untersuchungen kann eine Krankheit, wie eine Infektions- krankheit oder ein Krebsleiden, entdeckt werden. Über diese Möglichkeit müssen die spendewilligen Personen vorgängig informiert werden.
Buchstaben g und h wurden redaktionell überarbeitet.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich den geltenden Absätzen 3 und 4.
Art. 34 Organspende an eine unbekannte Person
Absatz 1: Möchte jemand einer unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ spenden (sogenannte «alt- ruistische Spende»), so wird die Spendetauglichkeit durch ein Transplantationszentrum beurteilt. Sind die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt, so werden ihre Daten im SOAS eingetragen und so der Nationalen Zuteilungsstelle gemeldet (Meldepflicht gemäss Art. 22 Abs. 2 TxG).
Die Meldung im SOAS umfasst Ziffern 1.2 Anhang VE-OZV. Bei einer Spende an die Warteliste nach Absatz 2 müssen zusätzlich die Daten nach Ziffer 2.2 Anhang VE-OZV gemeldet werden. Bei einer Spende ins Überkreuz-Lebendspende-Programm (vgl. Abs. 3) müssen gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b die Daten nach Ziffer 3.2 Anhang VE-OZV gemeldet werden. Nach der Spende müssen gemäss Artikel 40 zudem die Daten nach Ziffer 4.2 Anhang VE-OZV erfasst werden.
Absatz 2: Das Organ wird gemäss der OZV an eine Person aus der Warteliste zugeteilt. Solche Organ-Lebendspenden an eine unbekannte Person sind selten (ca. 1–2 pro Jahr), meistens wird gerichtet an eine bekannte Person gespendet.21
Absatz 3: Bei einer Nierenspende kann die Niere entweder über die Warteliste zugeteilt werden (vgl. Abs. 2), oder die Spende kann im Überkreuz-Lebendspende-Programm stattfinden und dort eine neue Kette anstossen. Das betreuende Transplantationszentrum informiert die spendewillige Person über diese beiden Optionen. Die Teilnahme von altruistischen Spenderinnen und Spendern ist sehr wertvoll für das Überkreuz-Lebendspende-Programm.
Art. 35 Abklärung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende
Dieser Artikel regelt die Abklärung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende. Er ent- spricht inhaltlich dem geltenden Artikel 10.
21 vgl. dazu Kennzahlen zur Organ-Lebendspende: www.bag.admin.ch/zahlen-tx-lebendspende > Nieren-Lebendspende: Art der Beziehung 11/57