Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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Dies mit der Begründung, dass einzelne Lebendspenderinnen und -spender sehr hohe Löhne haben und die Krankenversicherer nicht in der Lage sind, derart hohe Erwerbsausfallsentschädigungen zu be- zahlen. Der Forderung wurde mit der Verabschiedung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe d revTxG nachgekommen. Nach dieser Bestimmung legt der Bundesrat den Höchstbetrag des vom Versicherer zu leistenden Erwerbsausfall fest. Dabei muss er sich an den Bestimmungen des Sozialversicherungs- rechts orientieren. Der Höchstbetrag des vom Versicherer zu leistenden Erwerbsausfalls wird auf 163 722 Franken pro Jahr gemäss der Verordnung vom 10. November 199324 über die Militärversiche- rung festgelegt. Dieser ist etwas höher als der Höchstbetrag gemäss der Verordnung über die Unfallver- sicherung vom 20. Dezember 198225 (148 200 Franken im Jahr) und berücksichtigt so auch das Anlie- gen des Gesetzgebers, dass für Lebendspenderinnen und Lebendspender möglichst keine finanziellen Verluste entstehen.
Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 12 und bleibt inhaltlich unverändert. Der Absatz zählt nicht abschliessend diejenigen Kosten auf, die der Spenderin oder dem Spender vor und nach der Spende von Organen, Geweben und Zellen entstehen können. Diese Kosten müssen nach Artikel 14 Absatz 2 TxG vom Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers übernommen werden.
2. Abschnitt: Meldungen
Art. 40 Meldung von Organ-Lebendspenden
Der Artikel fasst die Meldungen von Organ-Lebendspenden aus den geltenden Artikel 15a und 15b zu- sammen.
Absatz 1 Buchstabe a: Das SOAS dient neben dem Führen der Warteliste und der Organzuteilung auch als Organ-Transplantationsregister, dank dem alle Vorgänge rückverfolgt werden können. Auch alle Le- bendspenden müssen im SOAS erfasst werden. Damit die Rückverfolgbarkeit zwischen spendender und empfangender Person gewährleistet werden kann, muss auch ihre Identität erfasst werden (Name, Vor- name, Geburtsdatum). Durch den Eintrag im SOAS wird die bisherige Meldepflicht ans BAG nach Arti- kel 15a erfüllt. Neu werden die zu meldenden Daten nicht mehr im Artikel aufgeführt, sondern es wird auf den Inhalt des SOAS gemäss VE-OZV verwiesen. Die Meldepflicht gilt auch für altruistische Spenden (Art. 34) und für Personen im Überkreuz-Lebendspende-Programm.
Buchstabe b: Gemäss Artikel 54 Absatz 5 revTxG dürfen die Lebendspende-Nachsorgestellen auch die AHV-Nummer bearbeiten. So können neu die Empfängerdaten auch im Fall der Zuständigkeit der Inva- lidenversicherung an die Lebendspende-Nachsorgestelle gemeldet werden. Der Prozess ist damit gleich wie bei der Zuständigkeit einer anderen Versicherung, die direkte Meldung an die gemeinsame Einrich- tung entfällt (gilt auch für Art. 41). Das Transplantationszentrum, welches für die Organentnahme zu- ständig ist, meldet alle Daten der Lebendspende-Nachsorgestelle für Spenderinnen und Spender von Organen (Nachsorgestelle Organe) (vgl. Erläuterungen zu Art. 85).
Absatz 2: Im Fall einer altruistischen Spende finden Entnahme und Transplantation normalerweise in unterschiedlichen Transplantationszentren statt, das Entnahmespital kann die Daten zu der empfangen- den Person nicht an die Nachsorgestelle Organe liefern. Die Nachsorgestelle Organe fragt deshalb die Daten beim zuständigen Transplantationszentrum nach, damit die Pauschale für die Nachsorge beim Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers eingefordert werden kann. Dies entspricht der Pra- xis.
Absatz 3 entspricht dem geltenden Absatz 4.
Art. 41 Meldung von Blut-Stammzellen-Spenden
Absätze 1 und 2: Im Fall von Blut-Stammzellen finden Entnahme und Transplantation häufig in unter- schiedlichen Spitälern statt. Die Meldewege an die Lebendspende-Nachsorgestelle für Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen (Nachsorgestelle Blut-Stammzellen) sind jetzt schon so geregelt (vgl. Erläuterungen zu Art. 92). Die Meldung der Daten zur Invalidenversicherung läuft neu auch über die Nachsorgestelle Blut-Stammzellen (vgl. Erläuterungen zu Art. 40).
24 SR 833.11
25 SR 832.202 13/57