Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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Absatz 1 wird redaktionell überarbeitet, Absatz 2 bleibt unverändert. Der geltende Absatz 3 wird gestri- chen. Die Einholung einer Zweitmeinung kann allenfalls bei einer Ablehnung aus medizinischen Gründen sinnvoll sein, nicht jedoch bei einer Ablehnung aufgrund von Zweifeln an der Freiwilligkeit und Unent- geltlichkeit der Lebendspende. Artikel 59 Absatz 2terrevTxG ermöglicht neu den Transplantationszentren im Bereich der Organ-Lebendspende bei einem Verdacht auf einen missbräuchlichen Umgang mit Or- ganen, Geweben oder Zellen andere Zentren darüber zu informieren. Dadurch sollen die anderen Zen- tren frühzeitig gewarnt und potenziell missbräuchliche Handlungen möglichst früh erkannt und verhindert werden können.

Art. 36 Spendetauglichkeit

Absatz 1: Vor einer Lebendspende muss von erfahrenen Fachleuten mit umfangreichen Untersuchun- gen die Spendetauglichkeit festgestellt werden. Einerseits werden, wie bei der Spende von verstorbenen Personen (vgl. Erläuterungen zu Art. 16), Aspekte untersucht, welche die Empfängerin oder den Emp- fänger gefährden könnten: Tests auf Krankheitserreger, Untersuchungen auf maligne Tumore, selten auch Abklärungen auf genetische Krankheiten. Andererseits muss bei der Lebendspende sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders nicht gefährdet ist, z. B. mit einem EKG, einer Abklärung der Nierenfunktion usw.

Absatz 2: Zudem müssen insbesondere bei der Organ-Lebendspende auch psychosoziale Aspekte ab- geklärt werden, wie z. B. das Vorhandensein von Ambivalenzen oder die aktuellen Lebensumstände.

Absatz 3: Der Stand von Wissenschaft und Technik zur Abklärung der Spendetauglichkeit unterscheidet sich zwischen der Spende von verstorbenen und lebenden Personen. Abklärungen zur Organ-Lebend- spende werden beispielsweise in Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissen- schaften (SAMW) festgehalten.22 Die spendewilligen Personen müssen im Rahmen der Information nach Artikel 33 über geplante Abklärungen informiert werden.

Art. 37 Mitteilung eines reaktiven Testergebnisses an die spendewillige Person

Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 24. Bei einer Abklärung zur Spende können auch Infektionskrankheiten festgestellt werden, die allenfalls auch ein Infektionsrisiko für Dritte darstellen können.

Art. 38 Risikoversicherung

Dieser Artikel entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 11. Grundlage der Regelung bildet Artikel 14 TxG, wonach diejenige Person, die einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen ent- nimmt, sicherstellen muss, dass diese gegen mögliche schwerwiegende Folgen der Entnahme versi- chert ist.

Die Absätze 1 und 2 entsprechen inhaltlich den geltenden Absätzen 1 und 3. Die Kosten für die Versi- cherung werden vom Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers getragen. Dieser übernimmt keine weiteren Hinterlassenenleistungen.

Absatz 3: Neu wird die Möglichkeit geschaffen, die Sicherstellung auch anders als über den Abschluss einer Versicherung gemäss Absatz 2 zu erfüllen. Es ist jedoch äusserst wichtig, dass auch diese Lösung eine unkomplizierte und rasche Auszahlung an die Hinterbliebenen bzw. die betroffene Lebendspenderin oder den betroffenen Lebendspender garantiert.

Die Absätze 4 und 5 entsprechen inhaltlich den geltenden Absätzen 2 und 3.

Art. 39 Erwerbsausfall und anderer Aufwandersatz

Absatz 1: Im Rahmen der Vernehmlassung zum revTxG23 wurde gefordert, dass betreffend Spesenver- gütung und Erwerbsausfallsentschädigung bei der Lebendspende auf das Regelwerk des Schweizeri- schen Verbands für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer verwiesen werden soll oder der Bundesrat die zu leistende Erwerbsausfallsentschädigung auf einen bestimmten Betrag begrenzen soll.

22 Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Medizin-ethische Richtlinien «Lebendspende von soliden Organen (2023)». Abrufbar unter: www.samw.ch > Richtlinien (Stand: 20.6.2022)

23 Der Vernehmlassungsbericht ist abrufbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2021 > Vernehmlassung 2021/17 12/57