Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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Im Übrigen gelten die Vorgaben, die sich aus allgemeinen patientenrechtlichen Grundsätzen ergeben. So dürfen aus einer Ablehnung oder einem Widerruf einer Zustimmung keine Nachteile mit Blick auf eine weitere Behandlung erwachsen.
4. Abschnitt: Überkreuz-Lebendspende-Programm
Art. 47 Grundsatz und Zuteilungssystem
Absatz 1: Das Überkreuz-Lebendspende-Programm in der Schweiz beschränkt sich zurzeit auf die Le- bendspende von Nieren. Dies soll weiterhin so bleiben.
Absatz 2: Nach Artikel 23l revTxG betreibt das BAG ein «System für die Organzuteilung bei der Über- kreuz-Lebendspende». Hier wird nun festgehalten, dass dieses System SwissKiPaDoS genannt wird. Genauere Informationen zum SwissKiPaDoS finden sich im 5. Abschnitt dieses Kapitels.
Art. 48 Erfordernis der Zustimmung
Dieser Artikel regelt die programmspezifischen Aufklärungsinhalte und die Zustimmung zur Aufnahme ins Überkreuz-Lebendspende-Programm. Eine Zustimmung nach Aufklärung gemäss diesen Vorgaben ist Voraussetzung für die Teilnahme am Programm (vgl. Art. 23g Abs. 3 und 23h Abs. 1 Bst. a revTxG). Die Spenderinnen und Spender müssen zusätzlich auch umfassend über die Lebendspende nach Arti- kel 33 aufgeklärt werden (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 33).
Absatz 1: Die Transplantationszentren müssen die potenziellen Teilnehmenden umfassend und in ver- ständlicher Form sowohl mündlich als auch schriftlich aufklären.
Diese Aufklärung umfasst insbesondere folgende Inhalte:
• Buchstabe a: Die Person, die am Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmen möchte, ist über den Zweck und Verlauf des Programms aufzuklären. Für sie muss namentlich erkennbar sein, in welchen Etappen das Programm abläuft (insb. Termine, Zeitpunkt der Berechnungen, Vorbereitungen, Ablauf Organentnahme bzw. Transplantation) und was eine allfällige Teilnahme für sie an Aufwand und Verpflichtungen bedeutet.
• Buchstabe b: Die Transplantationszentren müssen den potentiell am Programm Teilnehmenden erklären, was für einen Nutzen sie bei einer Teilnahme am Programm erwarten können, sowie, welche Risiken und Belastungen für sie oder für andere Personen damit einhergehen. Ein äus- serst selten auftretendes Risiko, über welches beispielsweise informiert werden sollte, ist die Möglichkeit, dass eine bereits entnommene Niere nicht transplantiert werden kann. Folglich kann eine Patientin oder ein Patient keine Niere aus dem Programm erhalten − auch wenn die spen- dewillige Person, die mit ihr oder ihm ins Programm aufgenommen worden ist, bereits eine Niere gespendet hat.
• Buchstabe c: Die Personen, die eine Teilnahme am Programm in Erwägung ziehen, müssen zudem über alle weiteren Inhalte aufgeklärt werden, die für ihren Entscheid über eine allfällige Teilnahme von Relevanz sind. Sie sollten daher die Möglichkeit haben, jederzeit weitere Fragen an das betreuende Transplantationszentrum richten und mit einer kompetenten Fachperson klä- ren zu können. Das gilt über die konkrete Aufklärungssituation hinaus respektive auch nach einer erteilten Einwilligung. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, auch im Aufklärungs- dokument leicht auffindbar anzugeben, welche Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
Absatz 2: Bevor die Personen, die am Programm teilnehmen möchten, schriftlich in die Aufnahme ins Überkreuz-Lebendspende-Programm einwilligen, muss das Transplantationszentrum ihnen genügend Zeit geben, damit sie ihre Entscheidung in Ruhe treffen können.
Absatz 3: Je mehr Spenderinnen und Spender an einem Programm teilnehmen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch Personen ein Organ erhalten, deren Chancen auf eine Organzuteilung aus physiologischen Gründen gering sind (z. B. Patientinnen oder Patienten mit Blutgruppe 0 oder jene mit einer hohen Immunisierung). Eine grössere Auswahl an Spenderinnen und Spendern kann durch eine Zusammenarbeit mit ausländischen Überkreuz-Lebendspende-Programmen erreicht werden. Die Nationale Zuteilungsstelle kann deshalb Vereinbarungen mit ausländischen Zuteilungsorganisationen über ausländische oder internationale Überkreuz-Lebendspende-Programme abschliessen (vgl. 15/57