Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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Bundesrat festzulegen und können als fixe Beträge für bestimmte Leistungen oder als variable Beträge, die nach Zeitaufwand bemessen werden, ausgestaltet werden (siehe Ziff. 5.12). Als Entlastung für die Unternehmen wird vorgeschlagen, dass diese keine Aufsichtsabgabe für die Registerführung und die laufende Aufsicht zu entrichten haben, wie dies beispielsweise im Bankensektor vorgesehen ist. Auch im Bereich der Luftfahrt wird keine derartige Aufsichtsabgabe erhoben. Spezifische Erleichterungen oder Vereinfachungen für KMU sind indes nicht vorgesehen. Die Komplexität der Materie bedarf der Abstellung auf das jeweils mit der Raumfahrtaktivität verbundene Risiko. Eine Differenzierung nach der Grösse eines Unternehmens lässt sich nicht rechtfertigen. Erleichterungen werden für Projekte gewährt, bei denen das Unternehmen nachweist, dass die zu bewilligende Raumfahrtaktivität mit geringen Risiken verbunden ist. Diese Erleichterungen können sich auf den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und der Fachkompetenzen des Personals und den Nachweis einer finanziellen Notfallplanung beziehen (siehe Art. 10 Abs. 1 und 2). Bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko kann die Aufsichtsbehörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen. Diese Regelungen gelten für alle Unternehmen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
1.3.1 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202412 zur Legislaturplanung 2023– 2027 und im Bundesbeschluss vom 21. September 202013 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
1.3.2 Finanzplanung
Die Vorlage wird im Voranschlag 2024 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2025–2027 aufgeführt unter «Geschäfte und Ziele des Bundesrates 2024», Bundesgesetz über die Raumfahrt: Eröffnung der Vernehmlassung (Voranschlag 2024 mit IAFP 2025–2027 (EFD, WBF, UVEK) / Band 2B, S. 230). Die finanziellen Auswirkungen des Geschäfts, insbesondere die mit der Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde verbundenen Kosten zulasten des Bundeshaushalts, sind noch nicht im Zahlenwerk enthalten. Der Bundesrat wird die konkrete Ausgestaltung dieser Behörde auf Stufe der Verordnung zum Raumfahrtgesetz festlegen und in der Finanzplanung entsprechend berücksichtigen.
1.3.3 Strategien des Bundesrates
Die «Weltraumpolitik 2023»14, die der Bundesrat am 19. April 2023 verabschiedet hat, gilt als Leitlinie für die Vorlage. Der Bundesrat legt mit seiner Weltraumpolitik Stossrichtungen für die Zukunft fest und ermöglicht damit eine wirkungsvolle, zwischen den Akteuren der Schweiz im Weltraumbereich und in den internationalen Kontext eingebettete Politik. Damit stellt der Bundesrat eine Grundlage für die Ausarbeitung von Teilstrategien des Bundes bereit, bietet aber auch Orientierung für Wirtschaft und Wissenschaft und ermöglicht die Steuerung und Wirkungsprüfung der staatlichen Massnahmen. Die Weiterentwicklung der nationalen Rahmenbedingungen ist ein Handlungsfeld der «Weltraumpolitik 2023» (Kapitel 3.3 der Weltraumpolitik). Das Ziel des Bundesrates ist es, dass die Schweiz ihre Attraktivität als Standort für den Raumfahrtsektor erhöht und einen sicheren Rechtsrahmen bietet. Der Rechtsrahmen soll zur Erhaltung
12 BBl 2024 525 S. 66, 110 und 119
13 BBl 2024 526 S. 4
14 Publiziert in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache auf www.sbfi.admin.ch > Forschung und Innovation > Raumfahrt > Schweizer Weltraumpolitik. 12/66