Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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gesetze zeigt auf, dass die genannten Kernelemente der UNO-Verträge, die UNO-Resolution zum innerstaatlichen Recht sowie die Sofia Guidelines den Staaten als Muster und Vorlage dienten, wobei jeweils den nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wurde. Daraus resultierten unterschiedliche nationale Bestimmungen, je nachdem, ob sich der Gesetzgeber für Mindestvorschriften entschieden hat, die hauptsächlich die internationalen Verpflichtungen abdecken, für den Mittelweg, bei dem gewisse zusätzliche Bedingungen eingebracht wurden, oder für eine umfassende Regelung mit detaillierten Vorschriften bzw. Thematiken, die teilweise über die internationalen Verpflichtungen hinausgehen. Die nationalen Weltraumgesetze europäischer Staaten sind im Vergleich zu dieser Vorlage naturgemäss umfangreicher, wenn der fragliche Staat ein eigenes Raumfahrtprogramm und, damit verbunden, eine nationale Raumfahrtagentur betreibt, wie auch, wenn er umfangreiche industriepolitische Massnahmen ergreift oder eigene Einrichtungen zum Start von Raketen unterhält. Demgegenüber handelt es sich bei dieser Vorlage um eine Minimalvariante (siehe Ziff. 1.2.2 f.), wobei besonderen Anliegen, z. B. dem Thema der Nachhaltigkeit von Weltraumaktivitäten, über die völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus Rechnung getragen wird.
Die USA als einer der Vorreiterstaaten im Raumfahrtbereich verfügen über einen gut etablierten Rechtsrahmen für Raumfahrtaktivitäten. Die Regulierung, die ursprünglich für staatliche Aktivitäten erarbeitet wurde, hat sich durch den Einfluss verschiedener Bundesstellen und mit dem Aufkommen der kommerziellen Raumfahrtindustrie weiterentwickelt.
In Indien war die Beteiligung am Raumfahrtsektor bis im Juni 2020 dem indischen Staat vorbehalten. Seither wurde der Raumfahrtsektor für nichtstaatliche Rechtträger, die Aktivitäten in diesem Bereich durchführen wollen, geöffnet. Der Rechtsrahmen besteht aus dem Gesetz über die Indische Weltraumforschungsorganisation (ISRO) von 1969 und den Richtlinien des Nationalen Fernerkundungszentrums (NRSC) von 2011.
Japan führt seit über 50 Jahren Raumfahrtaktivitäten durch, mehrheitlich auf staatlicher Ebene. Ein erstes nationales Rechtsinstrument, das die Aufsicht über die Raumfahrtaktivitäten regelt, wurde 2008 in Kraft gesetzt (Basic Space Law). 2016 trat der Space Activities Act in Kraft, um insbesondere den Start und Betrieb von Satelliten zu bewilligen und zu kontrollieren.
In Neuseeland gingen die Entwicklung der Weltraumpolitik und die Umsetzung des Outer Space Act 2017 rasch vor sich. Mit dem Aufkommen privater Akteure, die kommerzielle Startdienste für Satelliten mit kleiner bis mittlerer Kapazität anbieten, musste ein Gleichgewicht zwischen den Verpflichtungen Neuseelands als Startstaat gemäss den internationalen Verträgen und der Förderung wirtschaftlicher Möglichkeiten aus der kommerziellen Raumfahrtindustrie gefunden werden.
3.2 Recht der Europäschen Union
Artikel 4 und Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)18 sehen eine zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit für Weltraumangelegenheiten vor. Während die EU für die EU-Weltraumpolitik und das EU-Weltraumprogramm zuständig ist, schliesst Artikel 189 Absatz 2 AEUV eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften aus. Ein Dutzend Mitgliedsländer
18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung), ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1. 15/66