Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

3.1 Internationaler Rahmen

Das internationale Weltraumrecht (siehe Ziff. 7.2) ist ein Teilgebiet des Völkerrechts (lex specialis). Zu den Rechten, über die die Staaten bei der Erforschung des Weltraums verfügen, gehören der freie Zugang zum Weltraum und seine Nutzung zu friedlichen Zwecken. Die Verpflichtungen aus den UN-Verträgen beziehen sich auf die Haftung der Staaten für Schäden, die durch ihre Weltraumgegenstände entstanden sind, auf die Bewilligung von Raumfahrtaktivitäten, die ständige Überwachung nationaler Raumfahrtaktivitäten von nichtstaatlichen Akteuren durch die Staaten sowie auf die Registrierung von Weltraumgegenständen. Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass auch nichtstaatliche Akteure, insbesondere Privatunternehmen, ihre Raumfahrtaktivitäten nach Massgabe der UN-Verträge durchführen. Diese Elemente – Bewilligung und Aufsicht von Raumfahrtaktivitäten, Haftungsfragen und Registrierung von Weltraumgegenständen – bilden die Kernelemente des vorliegenden Bundesgesetzes über die Raumfahrt, wie sie sich in zahlreichen anderen Staaten finden, die die UNO-Weltraumverträge ratifiziert und ins Landesrecht umgesetzt haben.

Für die rechtliche Umsetzung dieser Elemente dienten diese nationalen Weltraumgesetze, die im Folgenden beispielhaft aufgeführt werden, als Inspirationsquelle. Orientierungshilfe boten neben nationalen Weltraumgesetzen zudem internationale Empfehlungen wie die «Recommandations sur les législations nationales relatives à l’exploration et à l’utilisation pacifiques de l’espace extra-atmosphérique»15 (nachfolgend: UNO-Resolution zum innerstaatlichen Recht) und die «Sofia Guidelines for a Model Law on National Space Legislation»16, (nachfolgend: Sofia Guidelines), wobei den schweizerischen Besonderheiten und Entwicklungen in der Raumfahrt Rechnung getragen wurde. Um die langfristige Nachhaltigkeit von Raumfahrtaktivitäten sicherzustellen, wurden ebenso einschlägige Leitlinien der UNO und der ESA bei der Erarbeitung des Gesetzes in die Analyse miteinbezogen. Aus diesen Gründen ist die Vorlage, wie im Folgenden dargelegt wird, grundsätzlich ähnlich aufgebaut wie zahlreiche andere nationale Raumfahrtgesetze und geht materiell nicht darüber hinaus. Für den Bundesrat war es bei der Ausarbeitung ein wichtiges Anliegen, dass die Vorlage für Schweizer Unternehmen gegenüber ausländischen keine höheren regulatorischen Belastungen und damit Wettbewerbsnachteile mit sich bringt. Sie soll vielmehr dazu dienen, die Standortattraktivität der Schweiz im Raumfahrtsektor zu erhöhen (Art. 2 Bst. d). Damit wird auch Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Unternehmensentlastungsgesetzes Rechnung getragen, wonach ein «Swiss Finish» zu vermeiden ist.

In Bezug auf die europäischen Staaten hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eine rechtvergleichende Studie in Auftrag gegeben. Untersucht wurden nationale Raumfahrtgesetze von sieben europäischen Ländern: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Österreich und Vereinigtes Königreich.17 Die Auswahl der Länder beruhte auf Ähnlichkeiten und Parallelen zur Schweiz insbesondere in Bezug auf die Forschungs- und Innovationspolitik, die technologischen Kompetenzen und die Beteiligung an der ESA. Die Analyse dieser sieben Weltraum-

15 UNGA A/RES/68/74.

16 Sofia Guidelines for a Model Law on National Space Legislation, International Law Association, Res. No. 6/2012, August 2012 (Mustergesetzgebung für nationale Weltraumgesetzgebungen).

17 «Droit spatial national. Étude portant analyse de différentes législations spatiales nationales, en vue d’une réflexion de lege ferenda»; gbf Avocats SA, Zurich et Genève, sur mandat du Secrétariat d’Etat à la formation, à la recherche et à l’innovation, 2021, abrufbar unter www.swiss-space-law.admin.ch > Weitere Informationen (besucht am 11.11.2024). 14/66