Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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es ihnen beispielsweise Schwierigkeiten bereiten, die Dienste von Unternehmen in Anspruch zu nehmen, die Satelliten in den Weltraum befördern.

Das Gesetz legt die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung fest. In Einzelfällen, bei denen anhand eines Risikoprofils nachgewiesen wird, dass die zu bewilligende Raumfahrtaktivität mit einem geringen Risiko verbunden ist, sollen Erleichterungen gewährt werden können. Ebenso werden die Bedingungen für einen Widerruf, Entzug und eine Anpassung der Bewilligung sowie die Übertragung einer bewilligten Raumfahrtaktivität auf eine andere Rechtsträgerin in das Gesetz aufgenommen. Auch Aktivitäten, die von einer ausländischen Behörde bewilligt worden sind und von einer Betreiberin mit Sitz in der Schweiz übernommen werden möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Vorbehalten bleiben diesfalls auch Staatsverträge, die für ein solches Szenario abgeschlossen werden müssen. Schliesslich werden die Rechte und Pflichten der Bewilligungsträgerinnen statuiert.

4.1.2 Regelung der Haftung für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verur-

sacht werden

Seit dem Start des ersten Satelliten, Sputnik I, im Jahr 1957, haben über 6’700 Raketenstarts annährend 20’000 Satelliten in den Erdorbit gebracht. Davon befinden sich um die 13'200 Satelliten noch im Weltall, etwa 10'200 davon sind operativ.20 Die Zahl der Weltraumgegenstände im Orbit wird in den kommenden Jahren weiter steigen.

Es werden verschiedene Regionen des erdnahen orbitalen Raums genutzt:

- der niedrige Erdorbit (LEO), von der oberen Atmosphäre bis zu einer Höhe von 2.000 km: Hier befinden sich hauptsächlich Erdbeobachtungs- und Kommunikationssatelliten (Breitband-Internet, Internet der Dinge), auch die astronautische Raumfahrt (z. B. die Internationale Raumstation, ISS) erfolgt im niedrigen Erdorbit;

- die mittlere Erdumlaufbahn (MEO), die Region zwischen LEO und GEO: Hier befinden sich hauptsächlich Systeme für Position, Navigation und Zeitmessung (PNT); und

- die geostationäre Erdumlaufbahn (GEO), in einer Höhe von 35’800 km über dem Äquator. Satelliten im GEO stehen von der Erde aus gesehen über demselben Punkt der Erdoberfläche und werden von Rundfunk- und Kommunikationssatellitensatelliten genutzt.

Bedingt durch die Vielfalt der Weltraumgegenstände und der Tätigkeiten, die im Weltraum ausgeübt werden, ist auch die Risikolandschaft von Raumfahrtaktivitäten komplex. Sie reicht von sehr geringem (zu null tendierendem) bis zu sehr hohem Risiko, und das Risiko kann sich auf der Erde manifestieren – etwa durch einen unkontrollierten Absturz – oder im Weltraum – namentlich durch die Entstehung von Raumfahrtrückständen («Weltraumschrott»).

Die Weltraumverträge der UNO, an die die Schweiz gebunden ist, sehen für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden, eine völkerrechtliche, zwischenstaatliche Haftungsregelung vor. Danach sind die Vertragsstaaten grundsätzlich völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum und haften für allfällige Schäden, unabhängig davon, ob staatliche Stellen oder private Rechtsträger dort tätig werden. Der Bundesrat schlägt mit dieser Vorlage ein nationales Haftungsregime vor, welches als Alternative zum völkerrechtlichen Haftungsregime zur Verfügung gestellt werden soll. Vorgesehen ist, dass eine geschädigte Person ihren Schaden auf

20 ESA Space Debris Office, Stand 19. Juli 2024. 17/66