Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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dem zivilen Rechtsweg bei der Betreiberin geltend machen kann (zum diesbezüglichen Variantenentscheid siehe die Vorbemerkungen zu Art. 23 ff. in Ziff. 5.7). Das Raumfahrtgesetz regelt zudem das Verfahren, das zur Anwendung kommt, wenn eine geschädigte Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz direkt basierend auf dem Haftungsübereinkommen einen Schaden geltend machen möchte. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass der Bund auf die Betreiberin eines Weltraumgegenstandes Rückgriff nimmt, wenn dieser einen Schaden verursacht hat und die Schweiz aufgrund des Haftungsübereinkommens zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet worden ist. Die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, können überdies verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
4.1.3 Aufsicht über Raumfahrtaktivitäten
Im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen schlägt der Bundesrat vor, Schweizer Raumfahrtaktivitäten einer ständigen Aufsicht zu unterstellen. Die Aufsichtsbehörde, welche durch den Bundesrat zu bestimmen sein wird, prüft u.a., ob die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erfüllt sind und erteilt gegebenenfalls die Bewilligung. Auch wird sie laufend prüfen, ob die bewilligten Tätigkeiten gesetzmässig und bewilligungskonform ausgeübt werden. Zudem nimmt sie Informationen der Betreiberinnen, die sich aus den Meldepflichten ergeben, entgegen und kann, soweit erforderlich, Sachverständige für die Ausführungen ihrer Aufgaben beiziehen. Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
4.1.4 Tätigkeiten des Bundes
Der Bundesrat will die Voraussetzungen weiter verbessern, damit auch der Bund in Zukunft selbst Raumfahrtaktivitäten durchführen kann. Als solche fallen namentlich militärische Raumfahrtaktivitäten in Betracht. Militärische Raumfahrtaktivitäten sind unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen erlaubt.21 Erlaubt sind namentlich die Nutzung und der Betrieb von Erdbeobachtungs- und Kommunikationssatelliten als Unterstützung von militärischen Aktivitäten und Einsätzen, solange sie die nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einhalten. Den Besonderheiten staatlicher Aktivitäten soll durch entsprechende materiellrechtliche Vorschriften und besondere Verfahrensvorschriften Rechnung getragen werden. Der Vorentwurf unterscheidet daher zwischen Raumfahrtaktivitäten ziviler und militärischer Verwaltungseinheiten:
- Bei Raumfahrtaktivitäten durch zivile Verwaltungseinheiten sind grundsätzlich die Vorgaben des Raumfahrtgesetzes anwendbar, wobei zwei Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht erfüllt werden müssen, nämlich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung und die finanzielle Notfallplanung.
- Für Raumfahrtaktivitäten durch militärische Verwaltungseinheiten wird der Bundesrat festlegen, welche Vorschriften des Raumfahrtgesetzes gelten werden. Er soll dazu besondere Vorschriften erlassen können.
4.1.5 Register für Weltraumgegenstände
In Umsetzung des UNO Registrierungsabkommens enthält das Raumfahrtgesetz Bestimmungen für die Führung eines nationalen Registers für Weltraumgegenstände. Darin werden Weltraumgegenstände eingetragen, für deren Betrieb die Schweiz eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt hat. Diese nationalen Registereinträge werden dem
21 Art. IV Weltraumvertrag. 18/66