Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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Bewilligungsträgerinnen bei ihrer Tätigkeit international harmonisierte Richtlinien, Empfehlungen und Normen berücksichtigen. Solche Instrumente können auch als verbindlich erklärt werden.
Für militärische Tätigkeiten des Bundes wird der Bundesrat auf Stufe der Verordnung die notwendigen Vorschriften erlassen und ebenfalls bestimmen, welche Verwaltungseinheit solche Tätigkeiten zu beaufsichtigen hat.
Im Rahmen der Rechtsanwendung wird es erforderlich sein, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, beispielsweise mit ausländischen Aufsichtsbehörden, um die internationale Amtshilfe zu gewährleisten.
Im Rahmen des Vollzugs der Vorlage wird die zuständige Bundesbehörde wenn immer möglich und sinnvoll elektronische Mittel für die Interaktion mit Unternehmen und anderen Behörden nutzen und so Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Unternehmensentlastungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 202325 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) Rechnung tragen.
Kantonale Stellen sind für den Vollzug dahingehend vorgesehen, als ihre kantonalen Gerichte für allfällige Streitigkeiten nach den Artikeln 23 und 24 des Raumfahrtgesetzes zuständig sind. Das kantonale Recht bezeichnet gemäss der vorgeschlagenen Änderung der Zivilprozessordnung zu diesem Zweck das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz für diese Haftungsfälle zuständig ist (siehe Anhang, Ziff. 1).
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
5.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Im Unterschied zum Weltraumvertrag vom 27. Januar 1967, der die «Erforschung und Nutzung des Weltraums» (vgl. Art. I, III und IV Weltraumvertrag) zum Gegenstand hat, beschränkt sich der Vorentwurf darauf, die raumfahrtspezifischen Aspekte von Weltraumaktivitäten zu regeln. Hinter dieser Beschränkung steht ein grundsätzliches legislatorisches Anliegen: Beim Erlass eines neuen Gesetzes ist zu berücksichtigen, welche Regelungen schon existieren, und Doppelspurigkeiten bzw. Überschneidungen zwischen dem neuen Gesetz und bestehenden Erlassen sind soweit als möglich zu vermeiden. Mit Blick darauf, dass zur Finalität von Weltraumaktivitäten schon mannigfache Erlasse und Vollzugstrukturen bestehen (z. B. betreffend Informations- und Datenübertragung, Forschung, Erdbeobachtung und Meteorologie), würde der umfassende Ansatz des Weltraumvertrags bei einem landesrechtlichen Erlass unweigerlich zu unerwünschten Doppelspurigkeiten führen, die auch den Vollzug des Gesetzes beträchtlich komplizieren würden. Mit dem beschränkten Ansatz entspricht der Bundesrat auch dem Grundsatz, «so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig» zu regeln.
Zu den raumfahrtspezifischen Aspekten von Weltraumaktivitäten gehören namentlich alle Regelungen, die sich – unter Vorbehalt des Fernmelderechts26– auf die Positionierung, Steuerung und Ausserbetriebnahme eines Satelliten beziehen. Wozu ein Weltraumgegenstand eingesetzt wird bzw. welche zweckgerichteten Tätigkeiten darin
25 SR 172.019
26 Die Nutzung von Funkfrequenzen für die entsprechenden Orbitalpositionen richtet sich nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) und dem internationalen Fernmelderecht, namentlich dem Internationalen Radioreglement. 20/66