Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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ausgeübt werden (z. B. Informations- und Datenübertragung, Forschung, Erdbeobachtung, Meteorologie), ist primär Gegenstand der jeweiligen sektoriellen Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass bei jeder Weltraumaktivität vorab zu prüfen ist, welche sektoriellen Erlasse neben dem Raumfahrtgesetz (RFG) auch noch anzuwenden sind. Im Interesse der Konkordanz der Rechtsordnung wird im RFG vorzusehen sein, dass eine Raumfahrtaktivität nur zugelassen wird, wenn die Anforderungen nach anderen anwendbaren Erlassen (die sich auf die zweckgerichtete Verwendung des Weltraumgegenstandes beziehen) erfüllt sind. Soweit für eine bestimmte zweckgerichtete Verwendung kein sektorielles Recht besteht, ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) davon auszugehen, dass sie keinen Beschränkungen unterliegt und die Raumfahrtaktivität somit zulässig ist. Das RFG soll es aber dem Bundesrat und der Aufsichtsbehörde ermöglichen, allfällige Beschränkungen, die zur Erreichung der Ziele des Gesetzes oder für die Umsetzung der Weltraum-, Aussen- oder Sicherheitspolitik notwendig sind, generell oder im Einzelfall festzulegen. Das bedeutet, dass beispielsweise Aktivitäten, die sich nur im Weltraum durchführen lassen, vom Bundesrat bei Bedarf in einer Verordnung oder von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsanwendung (Bewilligungserteilung und Aufsicht) reguliert werden können. Zu denken ist hier etwa an Wartungsarbeiten an anderen Satelliten, um ihre Lebensdauer zu verlängern («In-Orbit-Servicing, IOS») oder das aktive Entfernen von Raumfahrtrückständen («Active Debris Removal, ADR»).
Sollten sich beim Vollzug des RFG weitere Regelungsbedürfnisse ergeben, die sich auf die zweckgerichtete Verwendung von Weltraumgegenständen beziehen, so wären entsprechende Regelungen nicht im RFG, sondern im jeweiligen sektoriellen Erlass zu verankern. Beispielsweise wären Regelungen betreffend den Weltraumtourismus in einem privatrechtlichen Erlass, Regelungen über die Nutzung von primären Erdbeobachtungsdaten durch Entwicklungsländer im Bundesgesetz vom 19. März 197627 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe oder im Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200728 (GeoIG) zu platzieren. Analog wäre der Betrieb eigener Satelliten durch swisstopo im Geoinformationsgesetz vorzusehen (vgl. dazu die Rechtsgrundlage für den Einsatz eigener Satelliten durch den zivilen Nachrichtendienst in Art. 14 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201529[NDG]).
In den Buchstaben a – e wird der Gegenstand des RFG umschrieben. Es geht um die Durchführung, d.h. den Betrieb, von Raumfahrtaktivitäten unter schweizerischer Hoheit, die Aufsicht über solche Aktivitäten, die Führung eines nationalen Registers von Weltraumgegenständen, mit denen die Raumfahrtaktivitäten durchgeführt werden, die Haftung für Personen- und Sachschäden sowie die internationale Zusammenarbeit im Geltungsbereich des RFG.
Artikel 2 Zweck
Der in diesem Artikel enthaltene Zweck bzw. die darin ausformulierten Ziele des RFG ergeben sich aus der «Weltraumpolitik 2023» und dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesrates vom 16. Februar 2022.30 Es geht hauptsächlich darum, das für die Schweiz verbindliche Völkerrecht umzusetzen, Schäden, die bei Raumfahrtaktivitäten entstehen können, zu vermeiden und für private Unternehmen der Raumfahrt attraktive Rahmenbedingungen zu schaffen. Private Raumfahrtunternehmen sollen so einerseits die Schweiz als ihren wirtschaftlichen Standort wählen und in diesem Zusammenhang
27 SR 974.0
28 SR 510.62
29 SR 121
30 Der Bundesrat, Medienmitteilung vom 16. Februar 2022. 21/66