Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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auch Arbeitsplätze schaffen, und andererseits ihre privaten Raumfahrtaktivitäten bestmöglich entwickeln können. Das Gesetz soll ebenfalls dazu beitragen, die langfristige Nachhaltigkeit von Weltraumaktivitäten zu gewährleisten. Umweltbelastungen sowohl auf der Erde, beispielsweise infolge eines unkontrollierten Absturzes, als auch im Weltraum, beispielsweise durch Raumfahrtrückstände («Weltraumschrott»), sollen soweit als möglich minimiert werden. Zudem soll der langfristige Zugang zum Weltraum für zukünftige Generationen und dessen friedliche Nutzung erhalten bleiben.
Artikel 3 Begriffe
Buchstabe a: Raumfahrtaktivität: Die Definition orientiert sich inhaltlich an der Umschreibung der «space activity» in Artikel 2 der Sofia-Guidelines31 und ergänzt sie mit dem zusätzlichen Element der «Kontrolle». Dies deshalb, weil ein ausgedienter Satellit unter Umständen zwar nicht mehr betrieben und gesteuert, aber doch noch unter Beobachtung gehalten wird bzw. werden muss. Die Raumfahrtaktivität besteht auch weiterhin, wenn ein Weltraumgegenstand funktionslos gemacht oder stillgelegt worden ist. Erst wenn sich ein Weltraumgegenstand wieder auf der Erde befindet oder wenn er vollständig oder teilweise verglüht ist und allfällige Fragmente auf die Erde zurückgekehrt sind, wird die Aktivität beendet. Zu den Raumfahrtaktivitäten sind auch Interaktionen zwischen den verschiedenen Satelliten oder anderen Weltraumgegenständen zu zählen, beispielsweise das Zusammenführen und Trennen verschiedener Satelliten oder anderen Gegenständen im Weltraum.
Buchstabe b: Weltraumgegenstand: Die Umschreibung des Weltraumgegenstandes übernimmt im Wesentlichen die Definition von Artikel 2 der Sofia-Guidelines. Auch wenn das RFG die «Raumfahrtaktivitäten» erfasst und diese definiert, ist es terminologisch kohärent, die «space objects» als Weltraumgegenstände zu bezeichnen. Damit wird die gegebene, aber nicht durch das RFG regulierte Finalität jedes Objekts (Forschung, Meteorologie etc.) angesprochen, das in den Weltraum befördert wird und dort für eine bestimmte (je nachdem nicht durch das RFG regulierte) Tätigkeit genutzt wird. Von der Definition erfasst sind namentlich Satelliten und Trägerfahrzeuge.
Ziffer 1: Die Präzisierung betreffend die Erdumlaufbahn bzw. die Flugbahn für das Erreichen von Zielen im ferneren Weltraum will gewährleisten, dass Suborbitalflüge vom RFG nicht erfasst werden.
Ziffer 2: Die separate Nennung des Trägerfahrzeugs ist deshalb gerechtfertigt, weil ein solches Fahrzeug oder bestimmte Teile davon unter Umständen nicht selbst den Weltraum erreichen.
Buchstabe c: Weltraumaktivität: Von der Raumfahrtaktivität ist die Weltraumaktivität zu unterscheiden. Letztere bezieht sich auf die Aktivität, welche auf einem Weltraumgegenstand ausgeführt wird, d.h. insbesondere z. B. der Betrieb von Forschung, Aufzeichnung aller möglichen Daten, Erdbeobachtung oder das Erbringen von Fernmeldediensten, also wofür ein Weltraumgegenstand benutzt wird.
Buchstabe d: Unternehmen: Unter dem Begriff des Unternehmens werden Einzelunternehmen, alle Gesellschaftsformen nach dem OR oder Personengemeinschaften oder öffentlich-rechtliche Organisationen, wie z. B. eine Universität, verstanden, die sich mit Raumfahrtaktivitäten beschäftigen. Die Umschreibung übernimmt im Wesentlichen die Definition von Artikel 2 der Sofia-Guidelines. Personengemeinschaften werden ergänzend aufgeführt, weil es denkbar ist, dass z. B. ein Konsortium in Form einer
31 Sofia Guidelines (Fn. 16). 22/66