Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen gelten als «self-executing» und müssen daher nicht speziell in nationales Recht umgesetzt werden.
Geprüfte und verworfene Definition «Weltraum»: Diskutiert wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Vorentwurfs, ob der Begriff «Weltraum» als Legaldefinition aufgenommen werden sollte. Es gibt nationale Gesetzgebungen, die die Grenzlinie zwischen Luft- und Weltraum auf 100 km über dem Meeresspiegel, bei der sogenannten Kármán-Linie, festsetzen (Australien34 und Dänemark35). Nach Auffassung der NASA und der US Air Force beginnt der Weltraum hingegen bereits 50 Meilen (~ 80 km) über Meer. Die meisten nationalen Weltraumgesetze verzichten auf eine numerische Abgrenzung. Auf multilateraler Ebene im Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UN COPUOS)36 gibt es aufgrund unterschiedlicher politischer und strategischer Überlegungen derzeit keinen Konsens darüber, wo der Luftraum endet und wo der Weltraum beginnt. Ebenso enthalten die internationalen Weltraumverträge keine Definition des Weltraums. Die numerische Abgrenzung brächte zwar eine vordergründige Eindeutigkeit: Der Raum unterhalb der Grenze bzw. Grenzlinie wäre der Luftraum, der Raum darüber der Weltraum. Damit würde das heutige Kriterium für den Luftraum («Raum, in dem sich Fluggeräte in der Atmosphäre halten können») abgelöst. Die numerische Abgrenzung hätte zur Folge, dass Suborbitalflüge unter der Grenzlinie nur unter das Luftfahrtgesetz fielen. Es ist jedoch anzunehmen, dass Suborbitalflüge unter Umständen auch eine Höhe weit über der gedachten Grenzlinie erreichen. Für die Phase, in der sie über der Grenzlinie liegen, gälte für diese Flüge dann nur das RFG. Diese doppelte Unterstellung von Suborbitalflügen würde zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Es würde sich folglich auch bei Festlegung einer numerischen Grenzlinie zwischen Luft- und Weltraum aufdrängen, gesetzlich anzuordnen, welche Vorschriften (des LFG und des RFG) für Suborbitalflüge gelten. Mit Blick darauf, dass eine numerisch fixierte Grenzlinie zwischen Luft- und Weltraum die Problematik der Grenzfälle (Suborbitalflüge) nicht zu lösen vermöchte, ist es vorzuziehen, auf eine numerisch orientierte Definition des Weltraums zu verzichten. Stattdessen ist vorgesehen, dass für Suborbitalflüge grundsätzlich das LFG anwendbar ist (vgl. unten «Änderung anderer Erlasse»).
Artikel 4 Geltungsbereich
Der sachliche (objektive) Geltungsbereich bezieht sich auf die «Raumfahrtaktivität», die in Artikel 3 Buchstabe a definiert wird, während sich der persönliche (subjektive) Geltungsbereich aus der Eigenschaft als «Betreiberin» gemäss Artikel 3 Buchstabe e (bzw. e contrario gemäss Art. 5) ergibt. Die ersten beiden Fallkonstellationen (Bst. a und b) erfassen mit der Passivformulierung die Raumfahrtaktivitäten sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Rechtsträger. Erfasst werden dabei auch ausländische natürliche Personen oder juristische Personen mit Sitz im Ausland, die ihre Raumfahrtaktivitäten aber auf schweizerischem Territorium durchführen. Auch Raumfahrtaktivitäten, die auf Schiffen, Schwimmplattformen oder Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die in der Schweiz registriert sind, fallen unter dieses Gesetz (Bst. b). Das internationale Seerecht kennt keine einheitliche Definition von Schiffen. Deshalb ist es angezeigt, Schwimmplattformen in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu nennen. Bei der dritten Fallkonstellation (Bst. c) geht es darum, Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu erfassen, die ihre Raumfahrtaktivität auf ausländischem oder hoheitsfreiem Territorium
34 Art. 8 Space (Launches and Returns) Act 2018 (No. 123, 1998) vom 18. Oktober 2023.
35 Art. 4 Ziff. 4 Outer Space Act vom 11. Mai 2016 (inoffizielle Übersetzung des Act No. 409 vom 11. Mai 2016).
36 United Nations Committee on the Peaceful Use of Outer Space. 24/66