Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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einfachen Gesellschaft32 einen Satelliten betreibt. Das Erfordernis, dass eine Raumfahrtaktivität von einem Unternehmen (im Minimum von einem Einzelunternehmen) durchgeführt wird, beruht auf dem Gedanken, dass solche Aktivitäten von seriösen Firmen mit minimalen Organisationsstrukturen durchgeführt werden sollen, sodass sie auch die Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 9) erfüllen können. Dabei wird das Unternehmen in der Regel auch unternehmerische Zwecke verfolgen. Dies ist aber nicht zwingend, insbesondere im Fall, in dem z. B. eine Universität Raumfahrtaktivitäten betreibt. Für sämtliche hier erfassten Gesellschaftsformen erfolgt die Zuordnung der Verantwortung nach den allgemeinen Regeln des schweizerischen Privatrechts. Bei öffentlich-rechtlichen Organisationen sind die jeweiligen Organisationserlasse massgebend.
Buchstabe e: Betreiberin: Unter einer Betreiberin wird ein Unternehmen nach der Definition von Bst. d verstanden, das aufgrund einer Bewilligung, welche nach dem RFG erteilt wurde, Raumfahrtaktivitäten durchführt. Dabei ist zu spezifizieren, was unter «Durchführung von Raumfahrtaktivitäten» zu verstehen ist.
Mit den Elementen «unter eigener operativer Leitung und Verantwortung» (Ziff. 2) soll sichergestellt werden, dass Bewilligungen nur Betreiberinnen erteilt werden und eine Aufsicht nur über Betreiberinnen ausgeübt werden muss, welche die Steuerung und Kontrolle eines Weltraumgegenstandes effektiv selber wahrnehmen. Damit sollen sog. Briefkastenfirmen, d.h. Unternehmen, die ihren rechtlichen Sitz in der Schweiz haben, hier aber keine operationellen Aktivitäten durchführen, von der Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen werden. Umgekehrt sollen Unternehmen, die im Auftrag und unter operativer Leitung einer Betreiberin nur Hilfsfunktionen wahrnehmen, nicht als Betreiberin erfasst werden und auch keine Bewilligung benötigen. Dies gilt auch für allfällige Tochter- oder Schwestergesellschaften der Betreiberin, die solche Hilfsfunktionen wahrnehmen. Für die Betreiber-Eigenschaft kommt es also immer darauf an, wer effektiv die alltägliche Steuerung und Kontrolle eines Weltraumgegenstandes ausübt. Auch wenn dies z. B. über die Anlagen einer ausländischen Fernmeldedienstanbieterin geschieht, ist als Betreiberin jene Unternehmung zu betrachten, welche die Übermittlung der Steuerimpulse durch die Fernmeldedienstanbieterin veranlasst.
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Weltraumgegenstand gar nicht von der Erde aus gesteuert und kontrolliert wird, zum Beispiel bei Satelliten ohne eigenen Antrieb oder bei Gegenständen, die sich autonom auf Himmelskörpern bewegen. In solchen Fällen soll als Betreiberin gelten, wer die Positionierung des Gegenstandes im Weltraum oder auf dem Himmelskörper veranlasst hat.
Zu betonen ist, dass die Umschreibung auch juristische Personen erfasst, die öffentlich-rechtlich konstituiert sind, z. B. Anstalten des Bundes oder spezialgesetzliche Aktiengesellschaften wie die Swisscom AG.
Buchstaben f – h: Die Buchstaben f – h führen die von der Schweiz ratifizierten Weltraumverträge auf, welche für das RFG von Relevanz sind. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 22. April 196833 über die Rettung und die Rückführung von
32 Art. 530 ff. OR (SR 220). Eine einfache Gesellschaft kann zwar aus juristischen Personen bestehen, hat aber selber keine juristische Persönlichkeit. Zu den Vertretungsrechten siehe Art. 543 ff. OR.
33 SR 0.790.1 23/66