Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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durchführen. Wenn ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Raumfahrtaktivitäten auf ausländischem Staatsgebiet durchführen will, untersteht es zwar grundsätzlich dem für diese Aktivitäten geltenden ausländischen Recht. Dies bedeutet, dass es gegebenenfalls eine Bewilligung nach ausländischem Recht erhält (und von der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird). In diesem Fall braucht es keine schweizerische Bewilligung (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 5). Für die Fälle, in denen im ausländischen Staat keine Bewilligungspflicht besteht (und Raumfahrtaktivitäten folglich auch nicht beaufsichtigt werden), muss das Unternehmen aber eine Bewilligung nach diesem Gesetz erwerben. Die Begründung für diese extraterritoriale Anwendung des schweizerischen Rechts liegt in der Tatsache, dass die Schweiz auch in solchen Situationen nach internationalem Recht für allfällige Schädigungen, die durch das fragliche Unternehmen verursacht werden, haftbar werden könnte.

Artikel 5 Ausnahme vom Geltungsbereich

Absätze 1 und 2: Mit dem Vorbehalt ausländischer Bewilligungen und ausländischer Aufsichtstätigkeiten sollen Doppelspurigkeiten und damit verbundene administrative Hindernisse vermieden werden. Das RFG tritt in solchen Fällen nur soweit zurück, als nachgewiesen wird, dass der ausländische Staat seine Hoheit effektiv ausübt, namentlich betreffend Bewilligung, Aufsicht und Registrierung. Anwendbar bleiben z. B. die Vorschriften über die Haftung und den Rückgriff im Fall von Schadenersatzzahlungen des Bundes. Wenn ein Unternehmen (mit Sitz in der Schweiz) eine Raumfahrtaktivität aufgrund einer ausländischen Bewilligung durchführt, der ausländische Staat diese Aktivitäten aber nicht effektiv beaufsichtigt, bleibt das RFG anwendbar und das betreffende Unternehmen muss eine Bewilligung der schweizerischen Behörde einholen. Tut es dies nicht oder wird die Bewilligung verweigert und wird die fragliche Raumfahrtaktivität weiterhin ausgeübt, kann die Betreiberin nach schweizerischem Recht sanktioniert werden. In einem Streitfall kann das betroffene Unternehmen eine Zwischenverfügung oder eine selbständig anfechtbare Verfügung verlangen (Abs. 1). Die Prüfung, ob ein ausländischer Staat die Raumfahrtaktivitäten eines Unternehmens effektiv beaufsichtigt, und allfällige Interventionen der Schweiz gegenüber diesem Unternehmen wegen als ungenügend erachteter Aufsichtstätigkeiten, könnten im Einzelfall zu heiklen Souveränitätskonflikten führen. Man darf jedoch davon ausgehen, dass in solchen Situationen – schweizerisches Unternehmen, das im Ausland Raumfahrtaktivitäten durchführt – bilaterale Staatsverträge geschlossen werden, um die anstehenden Fragen betreffend Aufsicht und Registrierung zu klären. Damit können potenzielle Souveränitätskonflikte zum vorneherein vermieden werden (Abs. 2).

Absatz 3: Gemäss Artikel XXII des Haftungsübereinkommens und Artikel VII des Registrierungsübereinkommens können internationale Organisationen die Rechte und Pflichten des Übereinkommens annehmen (und somit dem Übereinkommen beitreten), sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten des Weltraumvertrags sind und auch das Haftungsübereinkommen ratifiziert haben. Das gilt

z. B. für die Europäische Weltraumorganisation ESA. Somit ist es angezeigt, solche Organisationen wie die ESA im schweizerischen Recht gleich zu behandeln wie ausländische Staaten.

Artikel 6 Geltung des schweizerischen Rechts auf Weltraumgegenständen

Dieser Grundsatz entspricht dem sog. Flaggenprinzip nach Artikel 1 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 195337. Er ist völkerrechtlich anerkannt. Praktische Bedeutung hat er z. B. hinsichtlich allfälliger Bewilligungserfordernisse für die Durch-

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