Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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führung bestimmter Aktivitäten im Weltraum. Wenn z. B. jemand auf einem schweizerisch registrierten Weltraumgegenstand Forschung am Menschen durchführen möchte, muss er dazu über eine Bewilligung nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 201138 (HFG) verfügen. Dasselbe gilt z. B. für den Betrieb von Kernanlagen auf einem Satelliten (vgl. dazu Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 ff. des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200339[KEG] sowie Art. 2, Art. 7 ff., Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 ff. der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200440[KEV]).
Artikel 7 Ergänzende Vorschriften für Raumfahrtaktivitäten
Wofür ein Weltraumgegenstand benutzt wird respektive was mit ihm gemacht wird (sog. Weltraumaktivität, vgl. Art. 3 Bst. c), richtet sich nach den Vorschriften, die für dieselbe Tätigkeiten auf der Erde gelten. Klinische Versuche mit Heilmitteln am Menschen auf einem Satelliten müssen beispielsweise den Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200041 (HMG) und des HFG genügen. Gibt es keine bestimmten Vorschriften für eine bestimmte Tätigkeit, soll der Bundesrat für die Nutzung von Weltraumgegenständen Mindestanforderungen festlegen können, um Schäden auf der Erde und im Weltraum zu begrenzen und nationale öffentliche Interessen zu wahren, seien dies Sicherheitsinteressen oder strategische Interessen. Bezüglich der Nutzung von Funkfrequenzen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Fernmelderechts verwiesen; vgl. hierzu auch unten Artikel 9 Buchstabe g für die Erteilung einer Bewilligung nach dem RFG. Des Weiteren verweist das RFG hier auf weitere wirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die für die Raumfahrtaktivitäten besonders bedeutsam sind, namentlich das Bundesgesetz vom 13. Dezember 199642 über das Kriegsmaterial (KMG), das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199643 (GKG), das Bundesgesetz vom 27. September 201344 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) und das Embargogesetz vom 22. März 200245 (EmbG).
5.2 2. Abschnitt: Bewilligungspflicht
Konzessions- oder Bewilligungssystem?
Artikel VI des Weltraumvertrags verlangt, dass Raumfahrtaktivitäten nur mit «Genehmigung» («authorization», «autorisation») des zuständigen Vertragsstaats durchgeführt werden dürfen. Die nähere Ausgestaltung der «Genehmigung» wird dem nationalen Recht überlassen. In der Schweiz fallen als Genehmigungssystem zwei Grundtypen in Betracht: das Konzessionssystem und das Bewilligungssystem. Das Konzessionssystem bezieht sich typischerweise auf die Nutzung öffentlicher Güter oder auf die Erbringung von Dienstleistungen, deren Erbringung dem Staat vorbehalten ist («service public»). Beispiele: Wasserrechtskonzession, Personenbeförderungskonzession. Auf die Erteilung einer Konzession besteht grundsätzlich kein Anspruch und vom Konzessionär können kostenunabhängige Abgaben erhoben werden. Demgegenüber wird das Bewilligungssystem durch folgende Elemente charakterisiert: Das Erfordernis einer Bewilligung dient dem Schutz von Polizeigütern (namentlich Sicherheit und Gesund-
38SR 810.30
39SR 732.1
40SR 732.11
41SR 812.21
42SR 514.51
43 SR 946.202
44 SR 935.41
45 SR 946.231 26/66