Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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heit), und wer die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Von der Bewilligungsträgerin können (nur) kostenabhängige Gebühren verlangt werden.
Bezüglich der Raumfahrtaktivität könnte zwar argumentiert werden, der Weltraum sei ein öffentliches Gut wie ein natürliches Gewässer, doch ist dabei zu beachten, dass der Weltraum nach Artikel II des Weltraumvertrags keiner nationalen Hoheit unterliegt. Deshalb könnte ein Konzessionssystem nicht mit dieser Begründung gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten sei grundsätzlich dem Bund vorbehalten und stelle eine Art «service public» dar.46 Überdies würde die Erhebung von kostenunabhängigen Abgaben für Raumfahrtaktivitäten der Leitlinie widersprechen, schweizerischen Raumfahrtakteuren günstige Rahmenbedingungen zu verschaffen. Die Raumfahrtakteure sollen sich bestmöglich entwickeln können, allerdings nur unter Wahrung der Unversehrtheit der Menschen und unter möglichst geringer Belastung von Natur und Umwelt, einschliesslich des Weltraums. Dies kann mit einem risikoorientierten Bewilligungssystem erreicht werden. Im Folgenden wird deshalb davon abgesehen, für Raumfahrtaktivitäten ein Konzessionssystem einzuführen.
Keine Anforderungen an die Beteiligungsverhältnisse und an die «Governance»
Einzelne ausländische Gesetzgebungen, z. B. Luxemburg, Fürstentum Liechtenstein, Frankreich, statuieren Anforderungen an das Aktionariat bzw. an jene Aktionäre, die an einer gesuchstellenden Gesellschaft eine mehr oder weniger bedeutende Beteiligung halten. Auf die Statuierung solcher Anforderungen wird vorliegend aus den folgenden Gründen verzichtet: Das RFG dient vor allem der Gefahrenabwehr. Für diese Gefahrenabwehr spielt das Aktionariat einer Gesellschaft eine untergeordnete Rolle, da nach schweizerischem Gesellschaftsrecht die Hauptverantwortung für die Tätigkeit einer Gesellschaft beim leitenden Organ (bei der Aktiengesellschaft: Verwaltungsrat) und bei der Geschäftsführung liegt. Die Aktionäre können in erster Linie den Zweck und die strategische Ausrichtung eines Unternehmens beeinflussen. Was die Transparenz des Aktionariats betrifft, verlangen Artikel 120 und 124 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201547 (FinfraG) nur von börsenkotierten Gesellschaften, dass sie bedeutende Aktionäre öffentlich bekannt geben. Es erschiene daher übertrieben, jeglichen Raumfahrtunternehmen erweiterte Transparenzvorschriften aufzuerlegen.
Ähnliches gilt für die sog. Corporate Governance. Der «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» ist eine Empfehlung eines Wirtschafts-Dachverbandes (Economiesuisse) und erfasst in erster Linie börsenkotierte Aktiengesellschaften. Er enthält aber auch Leitlinien für nicht börsenkotierte Gesellschaften oder Organisationen, einschliesslich solcher, die nicht Aktiengesellschaften sind (vgl. Präambel des «Swiss Code of Best Practice»). Für die verselbstständigten Einheiten des Bundes, d.h. insbesondere für Bundesunternehmen, bestehen Leitsätze im Bereich der Public Governance; in Teilbereichen sind diese auch gesetzlich verankert. Umfassende gesetzliche Vorschriften über die Corporate Governance gibt es hingegen lediglich für Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen (Art. 21 ff. des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201848[FIDLEG]). Dazu kommen gewisse Anforderungen an Börsen und multilaterale Handelssysteme nach Artikel 26 ff. und 44 ff. FinfraG. Für
46 Die Monopolisierung einer Dienstleistung bedürfte überdies einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Gegebenenfalls müsste näher geprüft werden, ob Art. 87 BV eine gesetzliche Monopolisierung von Raumfahrtaktivitäten überhaupt zu tragen vermöchte.
47 SR 958.1
48 SR 950.1 27/66