Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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industrielle und andere kommerzielle Unternehmen ausserhalb der Finanzbranche bestehen hingegen keine über die gesellschafts- bzw. aktienrechtlichen Vorgaben hinausgehenden gesetzlichen Vorschriften zur Corporate Governance. Es würde deshalb aus dem Rahmen fallen, für Raumfahrtunternehmen solche Vorschriften zu erlassen. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a verlangt hingegen, dass das Unternehmen organisatorisch in der Lage ist, die Raumfahrtaktivitäten durchzuführen.
Artikel 8 Grundsatz
Gemäss dem Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 4) wird hier festgehalten, dass jedes Unternehmen, das Raumfahrtaktivitäten durchführt, eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde benötigt. Dies gilt folglich auch für Unternehmen mit Sitz in einem ausländischen Staat. Dass die Aufsichtsbehörde mit der Bewilligungsprüfung und -erteilung betraut wird, ermöglicht einen rationellen Einsatz der staatlichen Ressourcen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 29 ff.).
Die Raumfahrtaktivitäten, die unter der Bewilligungspflicht stehen, umfassen an sich auch die Erstellung und den Betrieb von terrestrischen Anlagen für Raketenstarts (vgl. Art. 3 Bst. a). Der Vorentwurf geht indessen davon aus, dass in der Schweiz auch in Zukunft keine derartigen Startanlagen erstellt und betrieben werden. Wollte man die Erstellung von Raketen-Startanlagen zulassen, müsste das Gesetz zwingend ein Plangenehmigungsverfahren einführen, wie es für die Erstellung von Flugplätzen und Flughäfen im LFG vorgesehen wird (vgl. Art. 37 ff. LFG sowie die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 199449[VIL]). Aus der Tatsache, dass der Vorentwurf keine entsprechenden Vorschriften enthält, ergibt sich somit ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen. Sollte je ein Gesuch gestellt werden, um terrestrische Startanlagen zu erstellen und zu betreiben, müsse es folglich abgewiesen werden. Es ist allerdings aus folgenden Gründen nicht anzunehmen, dass jemals ein solches Gesuch gestellt wird: Es gibt in unserem Land kaum mehr Territorien, die unter raumplanerischen Aspekten für solche Anlagen in Frage kommen könnten. Zudem wären die Erstellung und der Betrieb solcher Anlagen in der Schweiz voraussichtlich so kostspielig, dass ein wirtschaftlicher Betrieb nicht zu erreichen wäre. Deshalb erscheint es auch ausgeschlossen, dass man Investoren finden könnte, die bereit wären, solche Anlagen und deren Betrieb zu finanzieren.
Artikel 9 Bewilligungsvoraussetzungen
Vorbemerkungen
Mit dem vorgeschlagenen Katalog von Bewilligungsvoraussetzungen soll jedes Bewilligungsgesuch umfassend geprüft werden, damit sichergestellt werden kann, dass alle Anforderungen an einen sicheren, dauerhaften und umweltgerechten Betrieb erfüllt und keine Landesinteressen beeinträchtigt werden. Dieser Regelungsansatz beruht auf der Unterlegung einer umfangreichen und komplexen Raumfahrtaktivität, bei der die Betreiberin die Weltraumgegenstände effektiv steuert und kontrolliert. In einfacheren Fällen sollen Erleichterungen gewährt werden. Das Konzept, von einem umfassenden Standardmodell auszugehen und bei Fällen mit geringem Risiko Erleichterungen zu gewähren, entspricht einer traditionellen Rechtsetzungsmethodik. Bei diesem Konzept liegt es in erster Linie an der Gesuchstellerin, darzulegen, dass geringe Risiken bestehen.
49 SR 748.131.1 28/66