Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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Geprüfte und verworfene Option «generell tiefe Anforderungen»: Es wurde die Option geprüft, generell tiefe Anforderungen aufzustellen, mit der Möglichkeit, strengere Anforderungen bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko zu verlangen. Diese Option wurde jedoch aus den folgenden Gründen verworfen: Das Konzept, von einem Basis-Standardmodell auszugehen und bei Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Anforderungen zu stellen, ist eher ungewöhnlich. Bei diesem Konzept wäre es in erster Linie an der Bewilligungsbehörde gelegen, darzulegen, dass erhöhte Risiken für eine bestimme Raumfahrtaktivität bestünden. Wäre die Gesuchstellerin mit der Einschätzung der Behörde nicht einverstanden, könnte sie den Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung verlangen und diese selbständig anfechten. Damit würde das Verfahren beträchtlich verlängert, was nicht gewünscht ist.
Absatz 1: An dieser Stelle werden nur die Voraussetzungen festgehalten, die für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sein müssen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Bewilligung erteilt werden.
Das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung muss nicht näher geregelt werden. Es richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196850 (VwVG), dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199751 (RVOG) und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199852 (RVOV). Dies betrifft namentlich den Einbezug mitinteressierter Verwaltungseinheiten (vgl. Art. 14 f. RVOV). Betreffend die Fristen für die Bewilligungserteilung gilt die Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 201153 (OrFV).
Im Vergleich zu gewissen ausländischen Gesetzgebungen werden die Bewilligungsvoraussetzungen eher knapp redigiert. Auf weitschweifige, häufig nur scheinbar präzise Detaillierungen wird bewusst verzichtet. Dies entspricht der schweizerischen Gesetzgebungstradition.
Zu den einzelnen Voraussetzungen
Buchstabe a: Die Verwendung des Plurals «Raumfahrtaktivitäten» indiziert, dass eine Bewilligung unter Umständen für mehrere Raumfahrtaktivitäten desselben Unternehmens für dasselbe Vorhaben erteilt wird oder dass für dasselbe Vorhaben verschiedene Bewilligungen an verschiedene Betreiberinnen erteilt werden können, wenn jede Betreiberin nur eine Teil-Aktivität (Start, Betrieb, Kontrolle usw.) durchführt. Jede Raumfahrtaktivität, die bewilligt werden soll, muss aber mit hinreichender Genauigkeit umschrieben werden. Damit fallen sog. Generalbewilligungen bzw. «Lizenzen» für unbeschränkt viele Aktivitäten derselben Betreiberin ausser Betracht.54 Die Gesuchstellerin muss in erster Linie nachweisen, dass ihre organisatorischen, finanziellen und technischen Ressourcen ausreichen, um die zu bewilligenden Aktivitäten sicher durchzuführen (ohne dabei andere Raumfahrtaktivitäten zu beeinträchtigen). Mit welcher Tiefe die Nachweise geleistet werden müssen, wird der Bundesrat nach Absatz 2 festzulegen haben und dabei den tatsächlichen Risiken Rechnung tragen. Er kann z. B. vorsehen, dass bei grösseren Projekten mit beträchtlichen Risiken ein aussagekräftiger
50 SR 172.021
51 SR 172.010
52 SR 172.010.1
53 SR 172.010.14
54 Vgl. als Muster dafür die Generalausfuhrbewilligungen nach Art. 10 ff. der Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.202.1). 29/66