Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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Kosten- und Finanzierungsplan und Vorkehrungen über die Cybersicherheit vorgelegt werden.
Buchstabe b: Es kann sein, dass die Gesuchstellerin nicht Eigentümerin des Weltraumgegenstandes ist. In diesem Fall muss ihr aber die Eigentümerin vertraglich das volle Verfügungsrecht über den Gegenstand einräumen. Damit kann vermieden werden, dass allfällige Anweisungen der Eigentümerin mit Bewilligungsauflagen oder Anweisungen der Aufsichtsbehörde kollidieren, was zu unlösbaren Konflikten führen könnte. Die Eigentümerin als solche untersteht nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde. Das raumfahrtrechtliche Verfügungsrecht bezieht sich aber nicht auf die Nutzung des Gegenstandes, z. B. für Forschung, Erdbeobachtung, Meteorologie. In den Ausführungsbestimmungen wird vorzusehen sein, dass das Verfügungsrecht fortbestehen muss, wenn die Eigentümerin das Eigentum am Gegenstand an einen Dritten überträgt.
Buchstabe c: Die Standardformel «Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung» entstammt aus dem Bankengesetz (Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes vom 8. November 193455 (BankG). Sie deckt alle Aspekte ab.
Buchstabe d: Für den sicheren Betrieb einer Raumfahrtaktivität ist es essenziell, dass das für die Steuerung und Kontrolle der Weltraumgegenstände eingesetzte Personal fachkundig und vertrauenswürdig ist. Bewegt sich ein Satellit oder anderer Weltraumgegenstand ohne Steuerung und Kontrolle auf der Erdumlaufbahn, fällt diese Bewilligungsvoraussetzung dahin.
Buchstabe e: Der Stand der Technik, dem die Weltraumgegenstände entsprechen müssen, wird sich aus einschlägigen technischen Normen und Standards ergeben. Es wird im Einzelfall zu bestimmen sein, wie weit technische Expertisen von fachkundigen Prüfstellen einzureichen sind.
Buchstabe f: Im Zeitpunkt eines Bewilligungsgesuchs kann unter Umständen nicht abschliessend beurteilt werden, wie weit eine Raumfahrtaktivität «schädliche» Auswirkungen auf die Umwelt und den Weltraum haben wird bzw. ob die Auswirkungen nicht «schädlich» sind. Deshalb ist es vorzuziehen, sich am Vorsorgeprinzip zu orientieren: Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass sie die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um Umwelt- und Weltraumbelastungen bestmöglich zu vermeiden. Auch dabei wird man sich an international allgemein akzeptierten Standards und Leitlinien orientieren können. Dasselbe gilt mutatis mutandis für die Vermeidung von Raumfahrtrückständen. Vorkehren gegen das Entstehen von Umweltbelastungen und Raumfahrtrückständen können sich auch auf die Konstruktion des verwendeten Weltraumgegenstandes beziehen.
Buchstabe g: Raumfahrtaktivitäten werden namentlich vom Fernmelderecht erfasst, weil Weltraumgegenstände in der Regel mittels Funksignale gesteuert werden. Jede Raumfahrtaktivität muss die fernmelderechtlichen Anforderungen erfüllen, die sich aus dem nationalen und internationalen Fernmelderecht56 für eine bestimmte Raumfahrtaktivität ergeben. Im Unterschied zu anderen erforderlichen Bewilligungen (Bst. h) wäre es für die Gesuchstellerin jedoch unzumutbar, wenn sie ein Gesuch um eine Bewilligung nach dem RFG erst einreichen dürfte, nachdem die erforderlichen Frequenznut-
55 SR 952.0
56 Insbesondere die Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (SR 0.784.01), die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (SR 0.784.02) sowie das Radioreglement (SR 0.784.403.1). 30/66