Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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zungsrechte erteilt worden sind. Die Verfahren, die vor Erteilung der Frequenznutzungsrechte im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion ablaufen, sind aufwendig und benötigen je nachdem viel Zeit. Deshalb soll es genügen, dass die Gesuchstellerin immerhin die Erteilung der erforderlichen Frequenznutzungsrechte beantragt hat. Es liegt dann im weiteren Verfahren nach dem RFG an der Aufsichtsbehörde, nach Rücksprache mit dem BAKOM oder der zuständigen ausländischen Fernmeldebehörde abzuklären, ob der Erteilung der RFG-Bewilligung aus fernmelderechtlicher Sicht nichts entgegensteht.

Buchstabe h: Das RFG kann die raumfahrtspezifischen Aspekte der Raumfahrtaktivitäten nicht abschliessend regeln. Diese Aktivitäten unterstehen auch sogenannten Querschnittsregelungen, wie Strafrecht, Regelung der Unfallverhütung in Betrieben, das Umwelt- oder Datenschutzrecht. Zudem sind die nutzungsbezogenen Vorschriften einzuhalten. Eine andere erforderliche Bewilligung für die Nutzung des Weltraumgegenstandes wäre beispielsweise die Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200557 (TSchG). In Frage kommen auch Exportkontrollbewilligungen, wenn die Raumfahrtaktivität mit einem Gütertransfer (Güter = Waren, Technologie und Software) im Zusammenhang steht, oder Melde- und Unterlassungspflichten nach dem BPS.

Buchstabe i: Dieser Zusatz stellt sicher, dass die für die Luftfahrt vorgeschriebenen Sicherheitsziele («target levels of safety») eingehalten werden können und dem Schutzbedürfnis von Personen und Gütern in der Luft sowie am Boden Rechnung getragen wird.

Buchstabe j: Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Artikel 26.

Buchstabe k: Insbesondere Weltraumgegenstände, die der Steuerung und Kontrolle unterliegen, dürfen bis zu ihrer regulären Ausserbetriebnahme unter keinen Umständen herrenlos werden. Deshalb müssen Vorkehren dagegen getroffen werden, dass ein Weltraumgegenstand infolge Konkurses der Betreiberin herrenlos wird. Denkbar sind z. B. der Einsatz entsprechender Finanzinstrumente (z. B. Pflichtwandelanleihen, vgl. dazu Art. 11 ff. BankG) oder eine vertragliche Absicherung mit einer allfälligen Dritteigentümerin des Weltraumgegenstandes oder mit einer anderen Bewilligungsträgerin, welche im Fall drohender Insolvenz der Betreiberin die Steuerung und Kontrolle des Weltraumgegenstandes übernimmt und notwendige operative Massnahmen durchführt, wie den Weltraumgegenstand sicher auf die Erde zurückzuführen, in der Atmosphäre verglühen zu lassen oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegen-stände zu bringen. In diesem Fall muss das Unternehmen, das die notfallmässige Übernahme zusichert, die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung ebenfalls erfüllen (und im Fall einer effektiven Übernahme auch eine Bewilligung erhalten).

Buchstabe l: Die völkerrechtlichen Pflichten ergeben sich in erster Linie aus den von der Schweiz ratifizierten Weltraumverträgen, und zwar so, wie sie von den zuständigen schweizerischen Behörden interpretiert werden. Dieser Grundsatz ermöglicht es z. B., ein Gesuch für die Bewilligung einer Raumfahrtaktivität abzulehnen, welche gegen die Grundsätze des Weltraumvertrags verstösst. Im Verfahren um Erteilung einer Bewilligung soll von den zuständigen Behörden auch geprüft werden können, ob die geplante Raumfahrtaktivität und die Nutzung des Weltraumgegenstandes der Weltraumpolitik und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderlau-

57 SR 455 31/66