Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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fen. Unter dem Aspekt, dass eine Raumfahrtaktivität den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderläuft, könnte z. B. ein Gesuch infolge einer ausländischen nachrichtendienstlichen oder militärischen Nutzung oder einer unerwünschten Zusammensetzung des Aktionariats der Gesuchstellerin abgelehnt werden.
Buchstabe m: Weltraumgegenstände haben eine begrenzte Betriebs- und Nutzungsdauer. Daher müssen unter Umständen Massnahmen geplant werden, die darauf abzielen, einen funktionslosen Weltraumgegenstand entweder auf die Erde zurückzuholen oder ihn auf eine Umlaufbahn zu befördern, wo er andere Raumfahrtaktivitäten möglichst nicht beeinträchtigt.58 Dieser Anforderung muss schon mit der Konstruktion des Weltraumgegenstandes Rechnung getragen werden. Bei einfachen Raumfahrtaktivitäten, die nach relativ kurzer Dauer mit einem Wiedereintritt des Weltraumgegenstandes in die Erdatmosphäre und mit einem vollständigen Verglühen beendigt werden, wird es keine besonderen Vorkehren im Sinne dieser Bestimmung brauchen.
Absatz 2: Die Bestimmung ermöglicht es dem Bundesrat insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen von der Gesuchstellerin verlangt werden kann, dass sie Prüfberichte oder Risikoabschätzungen durch fachkundige Drittunternehmen erstellen lässt. Solche Expertisen können sich z. B. auf mögliche Umweltbelastungen und das Entstehen von Raumfahrtrückständen, aber auch auf die finanzielle Tragbarkeit des geplanten Projekts beziehen.
Artikel 10 Erleichterungen
Absätze 1 und 2: In manchen Fällen wird anzunehmen sein, dass beim Betrieb von Satelliten nach der Positionierung auf der Umlaufbahn geringe Risiken für Umweltbelastungen, Schädigungen und das Entstehen von Raumfahrtrückständen bestehen. Als gering erscheinen solche Risiken z. B. bei Raumfahrtaktivitäten, bei denen sich ein einziger oder eine kleine Anzahl von Kleinstsatelliten mit einer geringen Masse während einer kurzen Dauer auf einer Umlaufbahn in geringer Höhe bewegen und dann nach erfolgter Mission restlos in der Erdatmosphäre verglühen. Zu denken ist dabei namentlich an Satelliten, die im Rahmen kleinerer Studien- oder Forschungsprojekte eingesetzt werden. In solchen Fällen erschiene es unverhältnismässig, von den Gesuchstellerinnen die Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen zu verlangen. Vielmehr soll es der Bewilligungsbehörde ermöglicht werden, die dem Einzelfall gerecht werdenden Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen können sich auf den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit oder der Fachkompetenzen des Personals (Art. 9 Abs 1 Bst. c und d) oder auf den Nachweis einer finanziellen Notfallplanung (Art. 9 Abs. 1 Bst. k) beziehen. Bei Raumfahrtaktivitäten mit erhöhtem Risiko kann dagegen der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt werden (Art. 26).
Allfällige Erleichterungen sollen anhand eines Risikoprofils beurteilt werden. Die Erstellung dieses Profils ist Sache der Gesuchstellerin. Dabei muss sie darlegen, inwieweit die im Gesetz aufgeführten Risiken bei der zu bewilligenden Raumfahrtaktivität minimiert werden. Zu beurteilen sind die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Risiko manifestiert, und das Ausmass der Schädigung, die daraus entstehen kann. Bei der Erstellung des Risikoprofils kann sich die Gesuchstellerin auf international anerkannte Standards und allenfalls auf bereits bestehende Risikobeurteilungen stützen.
Absatz 3: Mit dem Erlass von Richtlinien soll die Aufsichtsbehörde die Gesuchstellerinnen bei der Erstellung des Risikoprofils unterstützen. Sie wird darin im Sinne einer
58 Vgl. hierzu die «Zero Debris Charter» der ESA vom 22. Mai 2024, die darauf abzielt, das Entstehen von Weltraummüll bis 2030 einzudämmen und damit zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum beizutragen.