Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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Empfehlung bekannt geben, welche international anerkannten Standards sie als geeignet betrachtet, um ein Risikoprofil zu erstellen. Es ist dann schliesslich ihre Sache, das Risikoprofil im Einzelfall zu beurteilen. Für diese Tätigkeiten wird sie verpflichtet, soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige oder sachkundige Organisationen beizuziehen.

Artikel 11 Bewilligung

Absatz 1 Buchstabe a: In den Ausführungsvorschriften wird festzulegen sein, was eine genaue Umschreibung der Raumfahrtaktivitäten beinhalten muss (verwendeter Weltraumgegenstand, Zweck der Aktivitäten, Umlaufbahnen gemäss Eintrag im Internationale Frequenzregister [MIFR]59 usw.). Ob eine Nutzung zulässig ist, richtet sich in erster Linie nach den dafür anwendbaren Vorschriften (z. B. betreffend Erdbeobachtung oder Telekommunikation). Überdies muss die Nutzung der Weltraumpolitik der Schweiz entsprechen und darf den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz nicht zuwiderlaufen (siehe oben Art. 9 Abs. 1 Bst. l). Sofern über die Nutzung keine sektoriellen Vorschriften bestehen, können in der Bewilligung – allenfalls gestützt auf Ausführungsvorschriften des Bundesrates (siehe Art. 7 Abs. 2) – die erforderlichen Auflagen festgelegt werden, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. Wegen tendenzieller Knappheit der Umlaufbahnen drängt es sich auf, der Bewilligungsträgerin für die Aufnahme des Betriebs eine Frist zu setzen.

Absatz 1 Buchstabe b: Die Aufzählung der Bedingungen und Auflagen ist nicht abschliessend. Je nach Fallkonstellation können sich weitere Auflagen aufdrängen.

Zu den einzelnen Bedingungen und Auflagen

Ziffer 1: Verlangt die Bewilligungsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (siehe dazu Art. 26), so wird die Bewilligung die minimale Versicherungssumme festlegen.

Ziffern 2 und 3: Es ist denkbar, dass der Bundesrat in seiner Verordnung bestimmte internationale nicht-verbindliche Regelungen in genereller Weise für anwendbar erklärt (siehe Art. 50 Abs. 2 Bst. b). Sofern dies nicht geschehen ist, soll die Aufsichtsbehörde aber immer noch die Möglichkeit haben, solche Regelungen von Fall zu Fall für anwendbar zu erklären. Es wird dann jeweils festzulegen sein, ob solche Regelungen nur als Empfehlungen zu beachten sind oder ob die Betreiberin sie als verbindliche Vorgaben zu befolgen hat. Solche Vorgaben können insbesondere die technischen Anforderungen an die verwendeten Weltraumgegenstände betreffen. Dies umfasst auch Vorschriften zur Vermeidung von Lichtverschmutzung des Nachthimmels; auch ein Anschluss an ein allfälliges internationales System zur Weltraumüberwachung und -verfolgung («Space Surveillance and Tracking», SST) kann vorgesehen werden.

Ziffer 4: Denkbar ist z. B. anzuordnen, dass die Betreiberin für bestimmte Aktivitäten Drittunternehmen nur mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde beiziehen darf.

Ziffer 6: Bei grösseren Vorhaben könnte der Betreiberin z. B. auferlegt werden, dass sie in ihren Statuten für den Fall einer Insolvenz eine bedingte Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Partizipationsscheinen oder Anleihen vorsieht (vgl. dazu Art. 13 BankG).

Absatz 2: Diese Bestimmung bezieht sich auf Vorhaben, bei denen eine Raumfahrtaktivität in Etappen durchgeführt wird. In einem solchen Fall soll die Bewilligung das

59 “Master International Frequency Register” der Internationalen Fernmeldeunion; frz. «Fichier de référence international des fréquences». 33/66