Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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ganze Vorhaben abdecken, doch soll es der Aufsichtsbehörde ermöglicht werden, die einzelnen Etappen von einer sog. Freigabe (frz. «permis») abhängig zu machen. Bei einer Freigabe haben Drittansprecher (z. B. Umweltverbände) keine Parteistellung (vgl.
z. B. Art. 64 Abs. 3 KEG).
5.3 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Betreiberin
Artikel 12 Sorgfaltspflichten
Bei der Bewilligungserteilung wird geprüft, ob die Gesuchstellerin die Voraussetzungen erfüllt, um einen ordnungsgemässen Betrieb ihrer Raumfahrtaktivität zu gewährleisten. Hier geht es nun darum, der Betreiberin die entsprechenden Sorgfaltspflichten nach Erteilung der Bewilligung zu überbinden.
Die Absätze 1 und 2 konkretisieren diese Sorgfaltspflichten. Selbst bei Beachtung aller Vorschriften, Normen und Bewilligungsauflagen kann es sich ergeben, dass neue, bisher nicht erkannte Gefährdungen auftreten. Aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht muss die Betreiberin auf solche neuen Gefährdungen reagieren und die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenabwendung treffen. Dies gilt auch im Fall, dass die Aktivitäten wegen unvorhergesehener Ereignisse vorzeitig beendet werden müssen. Normalerweise steht es einer Betreiberin frei, auf die Bewilligung zu verzichten und die bewilligte Tätigkeit einzustellen. Bei Raumfahrtaktivitäten muss diese Freiheit beschränkt werden, um zu vermeiden, dass herrenlose Satelliten Umlaufbahnen belegen. Deshalb ist die Betreiberin zu verpflichten, ihre Aktivitäten bis zur planmässigen Beendigung aufrechtzuerhalten oder dafür zu sorgen, dass ein Drittunternehmen die bewilligten Raumfahrtaktivitäten übernimmt und bis zur planmässigen Beendigung aufrechterhält. Muss eine Raumfahrtaktivität ausserplanmässig beendet werden, so hat die Betreiberin nach Absatz 3 eine Schadensminderungspflicht. Sie muss alle ihr zumutbaren Massnahmen treffen, um den Weltraumgegenstand sicher auf die Erde zurückzuführen, in der Atmosphäre verglühen zu lassen oder auf eine Umlaufbahn für stillgelegte Weltraumgegenstände («Friedhofsposition») zu bringen, wobei sie im Rahmen der Zumutbarkeit auch eine Mittelaufnahme in Betracht zu ziehen hat. Kann sie eine solche Beendigung nicht selbst realisieren, so wird die zumutbare Massnahme darin bestehen, für eine Ersatzmassnahme durch eine andere Betreiberin zu sorgen.
Artikel 13 Zugelassene Nutzung
Die raumfahrtrechtliche Bewilligung bezieht sich auf den technischen Betrieb (z. B. Steuerung) eines Weltraumgegenstandes (z. B. Satelliten) als Plattform für seine Nutzung zur Verfolgung bestimmter Zwecke. Für diese Nutzung ist keine Bewilligung nach diesem Gesetz nötig, sondern es sind allenfalls Bewilligungen nach anderen Erlassen notwendig und es sind allenfalls weitere Vorschriften nach anderen Erlassen zu beachten. Soweit dies nicht der Fall ist, darf die Betreiberin den Satelliten gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) für jegliche Zwecke nutzen oder die Nutzung auf vertraglicher Basis einem Drittunternehmen überlassen. Um eine effektive Kontrolle sicherzustellen, sollen die für die Nutzung zugelassenen Zwecke in der Bewilligung festgehalten werden. Sowohl die selbstnutzende Betreiberin als auch das allfällige Drittunternehmen müssen bei ihren Tätigkeiten das anwendbare Landes- und Völkerrecht beachten (z. B. Art. III und IV Weltraumvertrag). Soll die Nutzung eines Weltraumgegenstandes verändert werden, z. B. indem ein Satellit für Erdbeobachtung neu für die Sammlung von Wetterdaten eingesetzt werden soll, so muss die Bewilligung entsprechend angepasst werden.