Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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Artikel 14 Beizug von Drittunternehmen

Eine besondere Sorgfaltspflicht ergibt sich beim Beizug von Drittunternehmen. Diese können im Ausland gelegen sein und dort unter Umständen einer weniger strikten Aufsicht unterstehen als Unternehmen in der Schweiz. Die Betreiberin muss sich vergewissern, dass sie nur ein Unternehmen beizieht, das die übertragenen Aufgaben effektiv erfüllen kann und auch selber erfüllen wird. Damit sollen schwierig zu kontrollierende «Akkordanten-Kaskaden» vermieden werden. Wenn es sich aufdrängt, verschiedene Drittunternehmen beizuziehen, soll die Betreiberin mit jedem Unternehmen einen Vertrag schliessen und klarstellen, wer welche Aufgaben zu erfüllen hat.

Artikel 15 Meldepflichten

Absatz 1: Die Meldepflichten nach Buchstabe a betreffen vor allem Situationen, in denen neue Gefährdungen auftauchen. Es soll der Aufsichtsbehörde ermöglicht werden, auf die neuen Gefährdungen mit einer Anpassung der Bewilligungsauflagen zu reagieren. Zu melden sind auch die bevorstehende Beendigung der Raumfahrtaktivitäten (Bst. b), aber auch etwa Tatsachen, die dazu führen könnten, dass die Notfallplanung für den Fall drohender Insolvenz aktiviert werden muss. Buchstabe c sieht vor, dass der Bundesrat weitere Meldepflichten bezeichnet. Meldepflichten können zwar nicht unmittelbar durchgesetzt werden. Für die Verletzung von Meldepflichten wird aber eine Sanktion vorgesehen, was den Druck auf die Einhaltung der Meldepflichten erhöht (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b).

Absatz 2: Im Fall, dass eine Betriebsstörung zum Absturz eines Satelliten oder andern Weltraumgegenstandes auf die Schweiz führen kann, muss die Betreiberin unverzüglich die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und gleichzeitig die Aufsichtsbehörde darüber informieren. Nach Artikel 9 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020 (BevSV)60 wird die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen treffen. Sofern die Betreiberin nur die Aufsichtsbehörde informiert, wird diese die NAZ im Rahmen der Amtshilfe beiziehen (siehe dazu Art. 49 Abs. 1).

Artikel 16 Übernahme von Pflichten anderer Unternehmen

Absatz 1: Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Aufsicht über andere Betreiberinnen. Wenn die Aufsichtsbehörde einer Betreiberin wegen Fehlverhaltens die Bewilligung entzieht oder sie zu einer bestimmten Massnahme verpflichtet, die sie nicht selber treffen kann (dazu unten Art. 33 Abs. 5), muss sie dafür sorgen können, dass die entsprechenden Aktivitäten von einem anderen geeigneten Unternehmen vorübergehend durchgeführt werden, da sie selber nicht über die erforderliche Ausrüstung und das erforderliche Personal verfügt. Selbstverständlich kann ein Unternehmen die Raumfahrtaktivität auch mittels einer vertraglichen Übertragung der Bewilligung dauerhaft übernehmen, falls es ein Interesse daran hat. Ein Entgelt hierfür würde damit jedoch entfallen.

Absatz 2: Bei der Aufgabenübertragung auf eine andere Betreiberin wird die Aufsichtsbehörde prüfen müssen, ob das zu mandatierende Unternehmen tatsächlich in der Lage ist, die fragliche Raumfahrtaktivität zu übernehmen. Gegebenenfalls wird sie anordnen, welche technischen Unterlagen und Sachmittel die ursprüngliche Betreiberin

60 SR 520.12 35/66