Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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der übernehmenden Betreiberin zu übergeben hat. Für die Übertragung von Funkkonzessionen muss die Konzessionsbehörde vorgängig zustimmen (Art. 24d Abs. 2 FMG).
5.4 4. Abschnitt: Widerruf, Entzug und Anpassung der Bewilligung
Artikel 17 Widerruf und Entzug
Absatz 1: Mit jeder Bewilligung bzw. mit der Durchführung der bewilligten Raumfahrtaktivitäten wird eine Erdumlaufbahn in Anspruch genommen. Es liegt im Interesse anderer potenzieller Betreiberinnen, dass diese Erdumlaufbahn nicht unbeschränkt durch eine Bewilligung reserviert werden kann, ohne dass die bewilligten Raumfahrtaktivitäten effektiv ausgeübt werden. Deshalb ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn die Frist zur Betriebsaufnahme unbenützt verstrichen ist. Gibt es gute Gründe für eine allfällige Verzögerung, kann dem mit einer Anpassung der Bewilligung Rechnung getragen werden (Art. 18).
Absatz 2: Wenn während des Betriebs festgestellt wird, dass rechtswidrige Zustände vorliegen und die Betreiberin nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Rechtmässigkeit wiederherzustellen, muss die Bewilligung entzogen werden. Das soll auch gelten, wenn ein Weltraumgegenstand von einem Drittunternehmen in rechtswidriger Weise benutzt wird. Dabei muss aber in erster Linie die für die fragliche Weltraumaktivität zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber der Nutzerin des Weltraumgegenstandes intervenieren. Wenn etwa das BAKOM feststellt, dass ein Satellit Störungen des Fernmeldeverkehrs verursacht,61 muss es gestützt auf Artikel 34 und 58 des Fernmeldegesetzes das dafür verantwortliche Unternehmen verpflichten, die Störung zu beheben. Wird die Störung nicht behoben, so kann das BAKOM die entsprechenden Frequenznutzungsrechte entziehen. In einem solchen Fall wird es der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshilfe (Art. 49 Abs. 2) nahelegen, die raumfahrtrechtliche Bewilligung ebenfalls zu entziehen oder eine Ersatzmassnahme zu treffen. Eine Bewilligung wird ausserdem zu entziehen sein, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass keine Ausfuhrbewilligung vorliegt oder Sanktionsbestimmungen Anwendung finden. Im belgischen Gesetz wird als Alternative zum Bewilligungsentzug eine Suspendierung vorgesehen. Dieses Instrument ergibt aber im vorliegenden Zusammenhang wenig Sinn, denn auch während der Suspendierung hätte die Bewilligungsträgerin keine Basis mehr für die Durchführung ihrer Raumfahrtaktivitäten, und dies müsste die Aufsichtsbehörde dazu veranlassen, während der Geltungsdauer der Suspendierung für Ersatzmassnahmen zu sorgen. Dies würde zu unnötigen Umtrieben führen. Man kann davon ausgehen, dass die Aufsichtsbehörde im Fall, dass sie Rechtswidrigkeiten feststellt, zuerst alles unternehmen wird, die Betreiberin dazu zu bringen, die Rechtmässigkeit selber (unter Umständen mit Unterstützung eines beigezogenen Drittunternehmens) wiederherzustellen. Wenn dies nicht gelingt, ist es auch für eine Suspendierung zu spät und die Bewilligung muss entzogen werden.
Absätze 3 und 4: Wenn die Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit auf Seiten der Betreiberin oder Nutzerin entzogen worden ist, bleibt immer noch die Möglichkeit, dass eine andere Betreiberin den fraglichen Satelliten – auf vertraglicher Basis – übernimmt, um
61 Siehe dazu z.B. SARAH M. MOUNTIN, The Legality and Implications of Intentional Interference with Commercial Communication Satellite Signals, International Law Studies, vol. 90, 2014, 100 ff. Anzumerken ist dabei, dass eine Störung unter Umständen durch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 34 Abs. 1ter FMG zugelassen worden ist. 36/66