Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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darauf rechtskonforme Tätigkeiten wahrzunehmen. Kommt ein solcher Transfer nicht zustande, muss der Satellit stillgelegt und aus der Umlaufbahn entfernt werden.
Absatz 5: Beim Widerruf oder beim Entzug einer Bewilligung stellt sich regelmässig die Frage, ob das betroffene Unternehmen für den daraus erwachsenden Schaden eine Entschädigung verlangen kann. Im Vordergrund stehen dabei die allenfalls nicht amortisierbaren Investitionen.62 Nach dem Grundsatz, dass polizeirechtlich motivierte Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit und des Eigentums entschädigungslos zu tragen sind,63 ist eine Entschädigungspflicht (unter dem Titel der materiellen Enteignung) in der Regel zu verneinen. Um Rechtsstreitigkeiten darüber zu vermeiden, ist es ratsam, den Grundsatz der Entschädigungslosigkeit gesetzlich festzuschreiben. Dieser Grundsatz ist auch deshalb gerechtfertigt, weil er vorliegend auf die Fälle rechtswidrigen Verhaltens beschränkt wird. Liegt der Grund für einen Widerruf oder Entzug der Bewilligung auf Seiten der Aufsichtsbehörde (weil sie im Bewilligungsverfahren unter Umständen einen wichtigen Aspekt nicht rechtzeitig in Betracht gezogen hat), so kommt eine Entschädigung wegen materieller Enteignung in Frage, wenn die Bewilligung aufgrund der neuen Sachlage entzogen werden muss.
Artikel 18 Anpassung
Die Bewilligung muss bei wesentlich geänderten Verhältnissen angepasst werden können. Je nach Konstellation kann dies im Interesse der Betreiberin liegen, z. B. dann, wenn sie der Meinung ist, eine Bewilligungsauflage sei nicht mehr notwendig, oder wenn es darum geht, eine neue Nutzung des Weltraumgegenstandes zuzulassen. Deshalb soll sie bei wesentlich geänderten Verhältnissen das Recht haben, eine Anpassung der Bewilligung zu verlangen (Bst. a). Das dänische Gesetz stellt auch Anpassungen, die von der Aufsichtsbehörde ausgehen, unter den Vorbehalt geänderter Verhältnisse. Davon ist abzuraten. Es kann nämlich durchaus sein, dass die Aufsichtsbehörde erst nachträglich merkt, dass sie bei der Bewilligungserteilung einem an sich bereits bekannten Sicherheits- oder Umweltaspekt nicht genügend Rechnung getragen hat. Auch in einem solchen Fall soll es ihr möglich sein, nachträglich das Erforderliche anzuordnen, um die Gefährdung eines sicheren und rechtmässigen Betriebs der Aktivitäten zu begrenzen.
5.5 5. Abschnitt: Übertragung bewilligter Raumfahrtaktivitäten auf ein anderes Unternehmen
Artikel 19 Übertragung auf ein schweizerisches Unternehmen
Absätze 1 – 3: Es muss klargestellt werden, dass die bewilligten Raumfahrtaktivitäten nur auf ein anderes Unternehmen übertragen werden dürfen, indem die Bewilligung übertragen wird. Dies steht im Einklang damit, dass die Bewilligungsträgerin bzw. Betreiberin die Raumfahrtaktivitäten wirklich selber durchführen muss (vgl. dazu die Ausführungen zur Definition der Betreiberin nach Art. 3 Bst. e). Es werden somit keine Vorschriften über die Beherrschung der Betreiberin im Sinne von Aktionärsmehrheiten vorgesehen. Damit erübrigt es sich, die Übertragung der Steuerung bzw. der Kontrolle des Weltraumgegenstandes separat zu erfassen. Andererseits ist die Übertragung des Eigentums an einem Weltraumgegenstand kein Vorgang, der separat bewilligt werden müsste (siehe dazu oben zur Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b). Die Übertragung der Bewilligung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, soweit sie
62 Vgl. dazu das Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 12. September 2012 betreffend den vorzeitigen Ausstieg aus der Kernenergie, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 1/2013.
63 Siehe dazu z. B. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 2505 ff. 37/66