Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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bei der Bewilligungserteilung (für Raumfahrtaktivitäten mit geringen Risiken) keine Erleichterungen gewährt hat. In solchen Fällen genügt eine Meldepflicht. Auch in letzterem Fall müssen die Bewilligungsvoraussetzungen während der gesamten Raumfahrtaktivität seitens des Bewilligungsinhabers gegeben sein. Die Aufsichtsbehörde prüft dies von Amtes wegen und greift erforderlichenfalls ein. Ändern sich die Raumfahrtaktivitäten oder gibt es Anpassungen ist gegebenenfalls ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen bzw. muss die Bewilligung angepasst werden (vgl. Art. 18).
Anzumerken ist, dass die Übertragung der Benutzung eines Weltraumgegenstandes nicht mit einer Übertragung der bewilligten Raumfahrtaktivität gleichzusetzen ist. Wenn
z. B. das Unternehmen A den Satelliten X betreibt und das Nutzungsrecht zuerst der Swisscom für Funkdienste einräumt, später aber einer anderen Fernmeldedienstanbieterin, so wird am Betrieb des Satelliten an sich nichts geändert. Auf Verordnungsstufe kann vorgesehen werden, dass solche Wechsel der Nutzungsberechtigten der Aufsichtsbehörde immerhin gemeldet werden müssen. Für Änderungen der Nutzung an sich siehe die Erläuterung zu Artikel 13.
Absatz 4: Nach der Übertragung ist das übernehmende Unternehmen als neue Bewilligungsträgerin zu betrachten. Deshalb muss nachgewiesen werden, dass das übernehmende Unternehmen die organisatorischen, finanziellen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung (nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a-d, j und k) erfüllt. Wer diesen Nachweis leistet, kann offengelassen werden. Modalitäten der Übertragung, welche die Aufsichtsbehörde anordnen kann, betreffen z. B. den Übergang von Sachmitteln oder Unterlagen. Im Übrigen gelten für die privatrechtlichen Aspekte der Geschäftsübertragung uneingeschränkt die privatrechtlichen Regelungen.
Absatz 5: Wird eine Bewilligung nicht angepasst und mit dem ursprünglichen Inhalt übernommen, muss das übernehmende Unternehmen die Pflichten der ursprünglichen Bewilligung erfüllen.
Artikel 20 Übertragung auf einen ausländischen Aufgabenträger
Wenn die Raumfahrtaktivitäten auf ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Organisation unter ausländischer Hoheit übertragen werden, kann die Schweiz die Durchführung der Aktivitäten nicht mehr beaufsichtigen. Dennoch könnte sie bei einem allfälligen Schaden, der nach der Übertragung eintritt, nach dem Haftungsübereinkommen noch haftbar gemacht werden, weil sie der ursprüngliche Startstaat für die fraglichen Raumfahrtaktivitäten war. Diese Startstaat-Eigenschaft bleibt völkerrechtlich bestehen, wenn eine Aktivität auf einen Rechtsträger übertragen wird, der nicht der schweizerischen Hoheit unterliegt. Deshalb muss mit einem Staatsvertrag dafür gesorgt werden, dass der neu für die übertragenen Raumfahrtaktivitäten zuständige Staat die Verantwortung als Startstaat übernimmt (was auch eine entsprechende Registrierung des Weltraumgegenstandes zur Folge hat) und der Schweiz allfällige Schadenersatzzahlungen vergütet. Ist der neu zuständige Staat nicht bereit, einen Staatsvertrag abzuschliessen, kann die Raumfahrtaktivität nicht übertragen werden. Die Schweiz würde aufgrund ihrer Startstaateigenschaft die Haftung beibehalten, ohne dass sie allfällige (staatsvertraglich bilateral abgesicherte) Schadenersatzzahlungen vom anderen Staat vergütet erhält. In einem solchen Fall müsste ein anderes Unternehmen bzw. ein anderer Staat gefunden werden, der diese Verantwortung übernimmt.