Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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5.6 6. Abschnitt: Raumfahrtaktivitäten, die von einer ausländischen Behörde bewilligt worden sind

Artikel 21 Melde- und Nachweispflichten

Die Meldepflichten nach Artikel 15 erfassen nur Betreiberinnen, die eine schweizerische Bewilligung erhalten haben. Es kann jedoch auch sein, dass die Schweiz für Schädigungen haftbar gemacht wird (weil sie völkerrechtlich als «Startstaat» gilt), obwohl sie für die fragliche Raumfahrtaktivität keine Bewilligung erteilt hat. Deshalb muss es möglich sein, dass der Bundesrat auch Unternehmen unter schweizerischer Hoheit, die aufgrund einer ausländischen Bewilligung Raumfahrtaktivitäten durchführen, bestimmte Nachweis- und Meldepflichten auferlegen kann. Dies kann z. B. Fälle betreffen, in denen die Aufsichtsbehörde prüfen muss, ob ein ausländischer Staat die fragliche Raumfahrtaktivität der schweizerischen Betreiberin tatsächlich bewilligt hat und ob er seine Aufsicht ausüben wird (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 und 2).

Artikel 22 Übernahme von Aktivitäten mit ausländischer Bewilligung

Im Fall, dass eine ausländische Betreiberin nach ausländischem Recht bewilligte Raumfahrtaktivitäten auf ein Unternehmen übertragen will, das in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, kann aus rechtlichen Gründen nicht die ausländische Bewilligung übertragen werden. Denn es wäre mit der schweizerischen Hoheit unvereinbar, die Durchführung der Raumfahrtaktivität aufgrund einer ausländischen Bewilligung zu beaufsichtigen. Deshalb muss in diesem Fall eine neue Bewilligung nach schweizerischem Recht erteilt werden. Bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen soll aber die ursprünglich von einer ausländischen Behörde erteilte Bewilligung so weit als möglich berücksichtigt werden.

5.7 7. Abschnitt: Haftung und Haftpflichtversicherung

Vorbemerkungen

Nach Artikel VII des Weltraumvertrags und Artikel II und III des Haftungsübereinkommens haftet die Schweiz für allfällige Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand entstehen, für den sie als «Startstaat» gilt. Diese völkerrechtliche Haftung betrifft jedoch nach Artikel VIII des Haftungsübereinkommens nur das Verhältnis unter den Staaten. Nur der Wohnsitz- oder Sitzstaat einer allfällig geschädigten natürlichen oder juristischen Person kann einen Anspruch auf Schadenersatz stellen, und er kann diesen Anspruch nur gegenüber der Schweiz, nicht gegenüber der Betreiberin des Weltraumgegenstands, stellen. Gegebenenfalls ist der Anspruch auf diplomatischem Weg unter den beteiligten Staaten geltend zu machen (Art. IX Haftungsübereinkommen). Zu betonen ist, dass das völkerrechtliche Haftungsregime nach Artikel VII des Haftungsübereinkommens nicht gilt, wenn Angehörige des Startstaates und Ausländer, die in irgendeiner Weise am Betrieb des Weltraumgegenstands beteiligt sind oder die sich auf Einladung des Startstaates in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start- oder Bergungsgebiets befinden, geschädigt worden sind. Solche Haftungsfälle unterstehen somit dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Abgesehen davon lässt Artikel XI des Haftungsübereinkommens erkennen, dass es den Staaten freisteht, auch für die Beurteilung von Schadenersatzbegehren, die an sich dem Haftungsübereinkommen unterliegen, einen innerstaatlichen Rechtsweg vorzusehen: Sofern ein solcher Rechtsweg besteht und die geschädigte Person davon Gebrauch macht, tritt das diplomatische Verfahren nach dem Haftungsübereinkommen zurück.