Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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Damit stellt sich die Frage, ob es angezeigt ist, für Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden, eine besondere nationale Haftungsregelung einzuführen. Mit Artikel 41 OR besteht eine generelle Haftungsnorm, die auch auf Schäden, die durch Weltraumgegenstände verursacht werden, anwendbar ist. Danach haftet eine Schadensverursacherin für Schäden, die sie einer Drittperson vorsätzlich oder fahrlässig zufügt. Der geschädigten Person obliegt dabei unter anderem der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Schadensverursacherin und dem eingetretenen Schaden sowie des Verschuldens an der Schadensverursachung. Diese Beweisführungslast macht die Verschuldenshaftung im vorliegenden Zusammenhang unattraktiv, denn es dürfte einer geschädigten Person im Einzelfall grösste Schwierigkeiten bereiten, einer Betreiberin von Raumfahrtaktivitäten konkrete Sorgfaltspflichtverletzungen nachzuweisen, die zum schädigenden Ereignis geführt haben. Artikel II des Haftungsübereinkommens sieht für die wichtigsten Haftungsfälle hingegen eine Kausalhaftung vor, bei welcher der Beweis einer Pflichtverletzung entfällt. Daher ist nicht anzunehmen, dass eine geschädigte Person mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland anstelle der völkerrechtlichen Haftung der Schweiz Schadenersatz gestützt auf Artikel 41 OR geltend machen würde. Sodann liegt es im Interesse der Schweiz, dass Schadenfälle, die durch schweizerische Betreiberinnen verursacht werden, möglichst vor nationalen Gerichtsinstanzen geltend gemacht werden, weil das völkerrechtliche Haftungsverfahren (das noch in keinem Fall durchgeführt worden ist) mit beträchtlichen Unwägbarkeiten verbunden ist. Daher erscheint es vorteilhaft, eine mit dem völkerrechtlichen Haftungsregime gleichwertige nationale Haftungsregelung einzuführen. Konkret bedeutet dies, nach dem Muster von Artikel II und III des Haftungsübereinkommens für Schäden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug eine Kausalhaftung (Art. 23) und für Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand eine Verschuldenshaftung (Art. 24) einzuführen. Haftpflichtig soll in beiden Schadenfällen grundsätzlich die Betreiberin sein. Diese Haftungsnormen sind zivilrechtlicher Natur und müssen somit auf zivilgerichtlichem Weg durchgesetzt werden.
Tendenziell vermindert die direkte Betreiberhaftung das Risiko, dass der Bund aufgrund der völkerrechtlichen Haftungsregelung für allfällige durch schweizerische Betreiberinnen verursachte Schädigungen aufkommen muss. Es liegt jedoch an den geschädigten Personen zu entscheiden, ob sie die nationale Haftung in Anspruch nehmen wollen oder ob sie es vorziehen, eine Haftungsklage durch ihren Heimatstaat nach dem Haftungsübereinkommen und damit eine Schadendeckung durch den Bund zu veranlassen. Dabei werden sie in Betracht ziehen, dass zivilrechtliche Schadenersatzklagen in der Schweiz mit hohen Kostenrisiken verbunden sind, und sie werden den zivilrechtlichen Klageweg nur dann wählen, wenn die Finanzkraft der haftpflichtigen Betreiberin bzw. ihre Versicherungsdeckung für die Deckung des Schadens mutmasslich ausreicht.
Anzumerken ist, dass die Kausalhaftung im Vergleich zu gewissen ausländischen Haftungsregelungen für die Betreiberinnen nicht besonders attraktiv ist. Vergleichbare Haftungsregelungen bestehen aber z. B. in Dänemark, in Luxemburg, im Vereinigten Königreich sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Geprüfte und verworfene Alternativen
«Direkte Haftung des Bundes mit Rückgriff auf die Betreiberin»: Eine Alternative könnte darin bestehen, nach dem Muster des Haftungsübereinkommens eine direkte Bundeshaftung vorzusehen und diese mit einem Rückgriffsrecht des Bundes zu ergänzen. Diese Haftungsregelung wäre öffentlich-rechtlicher Natur. Verfahrensrechtlich würde