Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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sie mit dem Begehren auf Erlass einer Verfügung eingeleitet; eine ablehnende Verfügung könnte auf verwaltungsgerichtlichem Weg angefochten werden. Mit einer solchen nationalen Staatshaftung bestünde für geschädigte Personen ein hoher Anreiz, ihre Haftungsansprüche direkt vor der zuständigen Verwaltungsinstanz des Bundes geltend zu machen, statt eine internationale Haftungsklage gegen die Schweiz zu veranlassen. Dies wäre insofern von Vorteil, als es den mit Raumfahrtfragen vertrauten Bundesbehörden gegenüber kantonalen Zivilgerichten leichter fallen dürfte, den Sachverhalt einer Schädigung durch Weltraumgegenstände abzuklären und die Kausalitäts- und allenfalls auch Verschuldensfragen zu beurteilen. Mit dem Regressrecht könnte sich der Bund bei der schadensverursachenden Betreiberin (bzw. gegebenenfalls bei ihrer Versicherung) schadlos halten. Dabei wäre in Betracht zu ziehen, das Regressrecht summenmässig zu begrenzen, wie dies andere Staaten beim Regressrecht aufgrund eines internationalen Haftungsverfahrens vorsehen. So sehen z. B. die Regelungen in Österreich, Finnland und Dänemark eine Begrenzung auf 60 Millionen Euros vor.

Das Modell der direkten Staatshaftung für Schäden, die durch private Unternehmen verursacht werden, wäre innovativ. Immerhin besteht aber schon in Finnland eine solche Regelung. Der Bundesrat hat das Modell mit den Erwägungen verworfen, wonach die direkte Betreiberhaftung dem herkömmlichen Haftungssystem des schweizerischen Rechts besser entspricht und es nicht angezeigt ist, dem Bund aufgrund einer Begrenzung des Rückgriffs ungedeckte Haftungsrisiken zu übertragen. Ins Gewicht fiel auch, dass ein Staatshaftungsverfahren beim Bund zu einem bedeutenden Ressourcenaufwand führen würde und dass der Bund in der direkten Verantwortung für privates Handeln stehen würde.

«Direkte Haftung der Betreiberin mit subsidiärer Bundesdeckung»: Eine weitere Alternative bestünde darin, eine zivilrechtliche Haftung der Betreiberinnen mit nachgelagerter subsidiärer Bundesdeckung vorzusehen. Die subsidiäre Bundesdeckung würde dann zur Anwendung gelangen, wenn die von einem kantonalen Gericht zugesprochene Schadenssumme nicht vollumfänglich durch die Betreiberin bzw. ihrer Versicherung gedeckt werden könnte. Diesfalls würde der Bund den Restbetrag abdecken. Bei diesem Haftungsregime müssten die Geschädigten ihren Haftungsanspruch in erster Linie vor einem kantonalen Zivilgericht stellen und für die nachgelagerte Bundesdeckung beim EFD ein weiteres verwaltungsrechtliches Verfahren anstrengen. Ein derartiges zweistufiges Haftungssystem wäre in der praktischen Handhabung ziemlich aufwendig. Es wird denn auch (soweit ersichtlich) in keiner Raumfahrtgesetzgebung anderer Staaten vorgesehen. Einzig Frankreich kennt eine vergleichbare subsidiäre Staatshaftung in Form einer nachträglichen Staatsgarantie für ungedeckte Haftungsansprüche.

Das Modell der direkten Betreiberhaftung mit subsidiärer Bundeshaftung wäre ebenso innovativ wie das Modell der direkten Staatshaftung. Der Bundesrat hat es aus denselben Gründen verworfen: Die direkte Betreiberhaftung ohne subsidiäre Bundeshaftung entspricht dem herkömmlichen Haftungssystem des schweizerischen Rechts besser und es ist nicht angezeigt, dem Bund ungedeckte Haftungsrisiken zu übertragen.

Artikel 23 Haftung für Schäden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug

im Flug

Absatz 1: Die direkte Haftung der Betreiberin soll grundsätzlich nur greifen, wenn ein Weltraumgegenstand im schweizerischen Weltraumregister registriert wird oder die Schweiz den Betrieb des Weltraumgegenstands bewilligt hat. Damit schränkt das Gesetz die Haftungsklausel nach Artikel II des Haftungsübereinkommens ein. Diese Klau-