Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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sel erklärt den «Startstaat» für haftbar, und nach Artikel I Buchstabe. c des Übereinkommens ist der Startstaat u.a. jener Staat, der einen Start «durchführen lässt». Dieses Kriterium ist ziemlich unbestimmt. Es ist z. B. offen, ob ein Staat, der einen Start zwar nicht bewilligt, aber auch nicht verhindert hat, als Startstaat gilt. Mit dem Vorschlag sollen Fälle ausgeschlossen werden, in denen eine schweizerische Betreiberin, die keine schweizerische Bewilligung erhalten hat und deren Satellit in einem ausländischen Register registriert ist, einen Schaden verursacht. Diese Einschränkung ist zulässig, weil das nationale Haftungsregime unilateral eingeführt wird und die Anwendung des internationalen Haftungsregimes nicht ausschliesst.

Bei der vorgeschlagenen Bestimmung handelt es sich um eine Kausalhaftung, d. h. die Betreiberin haftet unabhängig davon, ob sie ein Verschulden am Eintritt oder Umfang des Schadens trifft. Ihre Haftung rechtfertigt sich deswegen, weil sie durch ihre Tätigkeit eine Gefahr geschaffen hat. Die Kausalhaftung ist jener im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195864 (Art. 58 ff. SVG), jener im Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 200865 (KHG) und jener im Luftfahrtgesetz (Art. 64 LFG) nachgebildet.

Im Einzelfall könnte es sich ergeben, dass die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz die Finanzkraft einer Betreiberin überfordert und dass sie deswegen in Konkurs fällt. Bestehen solche Anhaltspunkte für einen drohenden Konkurs, müsste die Aufsichtsbehörde den Notfallplan nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k aktiveren oder eine Ersatzmassnahme nach Artikel 33 Absatz 5 anordnen, um zu verhüten, dass die Weltraumgegenstände der konkursiten Betreiberin herrenlos werden.

Absatz 2: Diese Bestimmung enthält die bei Kausalhaftungen üblichen Haftungsentlastungsgründe (vgl. z. B. Art. 59 Abs. 1 SVG).

Absatz 3: Diese Bestimmung bildet gewissermassen das Spiegelbild zu Artikel XI Ziffer 2 des Haftungsübereinkommens. Danach ist ein Verfahren nach dem Haftungsübereinkommen ausgeschlossen, wenn Schadenersatzansprüche vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Umgekehrt soll nach schweizerischem Recht festgelegt werden, dass die zivilrechtliche Betreiberhaftung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist, wenn ein Entschädigungsverfahren nach dem Haftungsübereinkommen rechtshängig ist. Der gleiche Sachverhalt soll nicht vor zwei verschiedenen Instanzen gleichzeitig geltend gemacht respektive überprüft werden können.

Artikel 24 Haftung bei Schäden an oder auf einem anderen Weltraumgegenstand

Diese Bestimmung stipuliert nach dem Modell von Artikel III des Haftungsübereinkommens eine Verschuldenshaftung für die Betreiberin, wenn ein Weltraumgegenstand, der im schweizerischen Weltraumregister registriert ist oder für dessen Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat, anderswo als auf der Erdoberfläche einen anderen Weltraumgegenständen beschädigt oder an Bord eines solchen Weltraumgegenstand einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Erfasst werden somit auch Schäden, die sich bereits während der Startphase ereignen.

Artikel 25 Anwendung des Obligationenrechts

Für Haftungsfragen, die im RFG nicht spezialgesetzlich geregelt werden, sind die Vorschriften des Obligationenrechts anwendbar. Dies betrifft insbesondere auch die Verjährung von Haftpflichtansprüchen.

64 SR 741.01

65 SR 732.44 42/66