Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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Artikel 26 Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich soll es der Betreiberin überlassen werden, zu entscheiden, ob sie für die Deckung ihrer Risiken eine Versicherung abschliessen will. Dabei kann sie davon ausgehen, dass die Versicherung des Startunternehmens, dessen Leistungen sie in Anspruch nimmt, mindestens alle Schäden deckt, die während der Startphase entstehen können. Diese Versicherung würde also auch Schäden decken, die durch ihren Weltraumgegenstand verursacht werden, wenn er infolge eines misslungenen Startmanövers unkontrolliert abstürzt. Dementsprechend könnte der Bund seine Regressansprüche gemäss Artikel 28 in einem solchen Fall bei jener Versicherung geltend machen. Sobald sich ein Weltraumgegenstand nach einem erfolgreichen Start vom Trägerfahrzeug gelöst hat und von der Startversicherung (die möglicherweise noch eine gewisse Dauer seit dem Start abdeckt) nicht mehr gedeckt ist, ist der Abschluss einer Versicherung für die weitere Raumfahrtaktivität in der vollen Verantwortung der Betreiberin. Es ist deshalb ihre Sache, die Risiken während der Betriebsphase abzuschätzen und die potenziellen finanziellen Risiken zu versichern.

Bei Aktivitäten, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, soll es der Aufsichtsbehörde aber möglich sein, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Versicherungssumme zu verlangen. Der Bundesrat kann zudem eine Mindestversicherungssumme festlegen. Die Risiken sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen. Anhand der Risikoprüfung kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall eine bestimmte Versicherungssumme festsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde die Betreiberin zur Mitwirkung verpflichten (vgl. Art. 13 VwVG) und von ihr die erforderlichen Dokumentationen einfordern. Wenn die Risiken als erhöht beurteilt werden, wird die Bewilligung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachgewiesen wird. Sollte es sich zeigen, dass erhöhte Risiken nur während bestimmter Betriebsphasen bestehen (z.B. während der Phase einer kontrollierten Rückführung des Weltraumgegenstandes auf die Erde), wird man die Pflicht zum Abschluss der Versicherung auf diese Betriebsphasen begrenzen können.

Anzumerken ist, dass auch die Gesetze jener Staaten, die keine direkte Haftung der Betreiberin vorsehen, mindestens eine Klausel enthalten, die es der Bewilligungsbehörde ermöglicht, im Einzelfall den Abschluss einer Versicherung zu verlangen, welche dann den Regress des Staates absichert (so z. B. das belgische und das finnische Gesetz). In einzelnen Rechtsordnungen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Versicherungsgesellschaft oder die Bank jeweils von den Betreiberinnen unabhängig sein müssen (so z. B. Art. 6 Abs. 4 des luxemburgischen Raumfahrtgesetzes vom 15. Dezember 2020 und Art. 8 Abs. 1 des Weltraumgesetzes des Fürstentums Liechtenstein vom 3. Oktober 2023). In der Schweiz wird in vergleichbaren Gesetzen auf eine derartige Anforderung verzichtet (vgl. z. B. Art. 9 Abs. 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008 [KHG]).

Geprüfte und verworfene Variante «generelle Versicherungspflicht für die gesamte Lebensdauer des Satelliten»: Es ist erwogen worden, die Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten grundsätzlich zu verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Nur im Fall eines Nachweises, dass bestimmte Aktivitäten mit geringen Risiken verbunden sind, wäre eine Betreiberin im Einzelfall von der Versicherungspflicht befreit worden. Nach Abklärungen mit der Versicherungsbranche hat sich jedoch gezeigt, dass die Haftpflichtrisiken in den meisten Fällen als äusserst gering eingeschätzt wer-