Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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den. Deshalb wäre die Einführung einer generellen Versicherungspflicht nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es angezeigt, eine Haftpflichtversicherung nur in jenen Einzelfällen zu verlangen, in denen sich tatsächlich erhöhte Risiken manifestieren.

5.8 8. Abschnitt: Verfahren bei Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nach dem Haftungsübereinkommen und Rückgriff

Artikel 27 Verfahren

Die Haftungsregelung nach Artikel 23 gilt nur, wenn eine schweizerische (oder eine ausländische) Rechtsträgerin einen Schaden erlitten hat, der von einem Weltraumgegenstand verursacht worden ist, für dessen Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat oder der im schweizerischen Weltraumregister eingetragen ist. Wird eine schweizerische Rechtsträgerin hingegen von einem Weltraumgegenstand geschädigt, für dessen Betrieb eine ausländische Bewilligung erteilt worden ist oder der in einem ausländischen Register registriert worden ist, so richtet sich die Haftung nach dem Haftungsübereinkommen oder nach einer allenfalls bestehenden (ausländischen) nationalen Haftungsregelung. In einem solchen Fall soll die geschädigte (schweizerische) Rechtsträgerin die Möglichkeit haben, der zuständigen Bundesbehörde den Antrag zu stellen, ein Verfahren nach Artikel VIII ff. des Haftungsübereinkommens einzuleiten (Abs. 1). Die Behörde soll auf einen solchen Antrag eintreten, es sei denn, im ausländischen Staat bestehe eine Haftungsregelung, die mit dem schweizerischen Recht gleichwertig ist. In einem solchen Fall ist es zumutbar, den Antrag abzulehnen und die geschädigte Person zu veranlassen, den Schadenersatzanspruch nach dem ausländischen nationalen Recht geltend zu machen (Abs. 2).

Wenn kein ausländischer Staat die fragliche Raumfahrtaktivität bewilligt hat, muss sich die zuständige Bundesbehörde an jene Staaten wenden, die als Startstaaten in Frage kommen (Abs. 3). Es kann indessen sein, dass die zuständige Bundesbehörde aus Opportunitätsgründen auf die Einleitung eines internationalen Schadenersatzverfahrens verzichten möchte. Dies kann z. B. bei geringfügigen Schäden der Fall sein, bei denen die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre und eine direkte Schadendeckung für den Bund günstiger wäre. In einem solchen Fall soll die zuständige Bundesbehörde den Schaden decken, den die schweizerische Rechtsträgerin erlitten hat. In einzelnen Fällen könnte sich die Einleitung eines Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen auch aus aussenpolitischen Gründen als inopportun erweisen. Deshalb soll es der zuständigen Bundesbehörde offenstehen, in einem solchen Fall den Schaden zu decken, statt aussenpolitisch unerwünschte Reaktionen zu provozieren (Abs. 4).

Wenn der Bund aufgrund eines Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen einen Schadenersatz erhalten hat, muss er diesen an die geschädigte Rechtsträgerin weiterleiten. Er darf aber einen angemessenen Teil der Kosten, die für die Durchführung des Verfahrens nach dem Haftungsübereinkommen aufgelaufen sind, von der Schadenersatzsumme abziehen. Je nachdem, wie hoch der Schadenersatz ist, ist zu entscheiden, welchen Anteil der Verfahrenskosten auf den Geschädigten überwälzt werden kann (Abs. 5).

Artikel 28 Rückgriff

Diese Bestimmung betrifft im Gegensatz zu Artikel 27 Fälle, in denen Geschädigte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ihren Heimtatstaat veranlasst haben, gegen die Schweiz ein Schadenersatzbegehren nach dem Haftungsübereinkommen einzuleiten. Muss der Bund aufgrund des völkerrechtlichen Verfahrens Schadenersatz leisten,