Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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so nimmt er auf die schadensverursachende Betreiberin oder gegebenenfalls auf ihre Versicherung Rückgriff (Abs. 1). Bei der Ausübung des Rückgriffsrechts ist es jedoch von zentraler Bedeutung, dass die zuständige Behörde in Absprache mit der Aufsichtsbehörde darauf achtet, dass die Raumfahrtaktivitäten der Betreiberin gesetzes- und bewilligungskonform weiterbetrieben oder allenfalls beendigt werden können. Sollte sich durch den ausgeführten Rückgriff des Bundes der Konkurs der Betreiberin abzeichnen und sollte sie nicht mehr in der Lage sein, ihre Satelliten zu kontrollieren oder zu steuern, so muss die Aufsichtsbehörde den Notfallplan nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k aktiveren oder eine Ersatzmassnahme nach Artikel 33 Absatz 5 anordnen, um sicherzustellen, dass die Satelliten der Betreiberin keinen Schaden verursachen.
5.9 9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtsschutz
Artikel 29 Aufsichtsbehörde
Nach Artikel 8 Absatz 1 und 43 RVOG hat der Bundesrat eine umfassende Organisationskompetenz.66 Er soll folglich in der Verordnung festlegen, welche Verwaltungseinheit (z. B. Bundesamt für XX, Staatssekretariat für YY) als Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz eingesetzt wird. Die Bestimmung ermöglicht es dem Bundesrat auch, für Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten eine eigene Aufsichtsbehörde einzusetzen, wie dies z. B. bereits im Bereich der Militärluftfahrt der Fall ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 LFG).
Geprüfte und verworfene Varianten «unabhängige Anstalt» und «Behördenkommission»: Geprüft wurden auch die Möglichkeiten einer unabhängigen Anstalt des Bundes sowie einer Eidgenössischen Raumfahrtkommission:
Mit der Auslagerung der Aufsicht an eine unabhängige Anstalt nach dem Muster der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) könnte das für die Aufsicht erforderliche Fachwissen mit maximaler Unabhängigkeit konzentriert werden. Die Erteilung von Bewilligungen würde von der Aufsichtsbehörde gelöst werden, was jedoch dazu führen würde, dass neben der Aufsichtsanstalt (mit einem eigenen Verwaltungsrat und einer Geschäftsstelle, eigenem Personal und eigener Infrastruktur etc.) eine selbständige Bewilligungsbehörde (ebenfalls mit eigenem Personal und Infrastruktur) geschaffen werden müsste. Diese Doppelspurigkeit würde die Vollzugsstrukturen für die Umsetzung des RFG unverhältnismässig aufblähen. Abgesehen davon ist die Trennung von Aufsicht und Bewilligungserteilung nicht zwingend. Im Hinblick darauf, dass die Raumfahrtindustrie gegenwärtig und in absehbarer Zukunft kaum die Grössenverhältnisse des Finanzmarktes erreichen dürfte, erscheint es nach Auffassung des Bundesrates nicht angebracht, für die Aufsicht über die Raumfahrtaktivitäten eine unabhängige Anstalt einzusetzen.
Nach dem Muster der ElCom oder der ComCom wäre es auch möglich, eine unabhängige Behördenkommission als Aufsichtsbehörde zu installieren. Diese müsste wohl von einer professionellen Geschäftsstelle unterstützt werden. Die Organisation dieser Geschäftsstelle und die Festlegung ihrer Aufgaben wäre Sache des Bundesrates. Im Ergebnis würde diese Geschäftsstelle so funktionieren wie ein Bundesamt. Welche Vorteile eine Kommissionsstruktur in diesem Fall hätte, ist für den Bundesrat nicht ersicht-
66 Vorbehalten sind Fälle, in denen der Gesetzgeber die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränken will (siehe dazu THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Auflage, 2022, Art. 8, N 17 ff., v.a. 20 ff.; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2001 zur Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, BBl 2001 3845 ff., 3851 f.). 45/66