Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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lich. Anders als in den Fällen der ElCom und der ComCom geht es bei einer Aufsichtsbehörde über die Raumfahrt nicht um marktregulierende Aufgaben, sondern um Aufgaben der wirtschaftspolizeilichen Aufsicht. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat diese Option verworfen.
Artikel 30 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufzählung der Aufgaben ist nicht abschliessend. Sie legt lediglich die zentralen Aufsichtstätigkeiten fest. An anderen Stellen überträgt das Gesetz der Aufsichtsbehörde weitere Kompetenzen oder Aufgaben, so z. B. betreffend die Amtshilfe. Zudem kann der Bundesrat der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben übertragen.
Buchstabe a: Die Prüfungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Bewilligung für Raumfahrtaktivitäten, sondern auch auf andere Bewilligungen, z. B. für die Übertragung einer Bewilligung. Dass die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Gesuchen andere mitbetroffene Dienststellen einbeziehen muss, ergibt sich schon aus Artikel 14 f. RVOV und muss deshalb hier nicht festgehalten werden. Dass die Bewilligungen von der Aufsichtsbehörde (also nicht von einer eigenständigen Bewilligungsbehörde) erteilt werden, ist im Polizeirecht die Regel (vgl. z. B. die Aufsicht des BAV über die Eisenbahnen und die Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen und Netzzugangsbewilligungen, Art. 8a und 8d des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195767[EBG], ähnlich Art. 17 und 22 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200668[SebG] betreffend Betriebsbewilligungen für Seilbahnen sowie Artikel 27 und 56 ff. LFG betreffend Betriebsbewilligung von kommerziellen Lufttransportunternehmen sowie Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen). Es bestehen keine Gründe, von diesem Standardmodell im Raumfahrtbereich abzuweichen. Theoretisch denkbare Interessenkonflikte zwischen Bewilligungserteilung und Aufsicht69 sind kaum zu erwarten. Wenn sie sich im Lauf der Zeit doch manifestieren sollten, wird der Bundesrat in der Verordnung vorsehen, dass die Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung der Aufsicht innerhalb der Behörde auf verschiedene Verwaltungszweige aufgeteilt werden. Anzumerken ist, dass auch in Fällen, in denen eine unabhängige Aufsichtsbehörde besteht, die Bewilligungserteilung nicht von der Aufsicht getrennt wird (vgl. z. B. die Bewilligungserteilung durch die FINMA für Banken, Art. 3 BankG und für andere Finanzmarktinfrastrukturen, Art. 4 FinfraG, obwohl die FINMA diese Akteure des Finanzmarkts beaufsichtigt und überdies den Finanzmarkt auch mit Verordnungen, Richtlinien und dergleichen reguliert, vgl. Art. 5 ff. des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200770[FIN-MAG]).
Buchstabe b: Das Zustimmungserfordernis für den Beizug eines Drittunternehmens gilt auch, wenn das Drittunternehmen seinen Geschäftssitz oder das operationelle Geschäftszentrum im Ausland hat. Dass die Aufsichtsbehörde dessen Geeignetheit nach Artikel 14 prüft, stellt noch keinen verbotenen Hoheitsakt auf ausländischem Territorium dar.
Buchstabe c: Die laufende Aufsicht über die bewilligten Tätigkeiten ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Es ist denkbar, dass die Aufsichtsbehörde einzelne Aufsichtsaufgaben auf eine geeignete nationale oder internationale Institution überträgt. Das könnte z. B.
67 SR 742.101
68 SR 743.01
69 Ein Konflikt könnte auftreten, wenn die Aufsichtsbehörde nachträglich zur Einsicht gelangt, dass ihr bei der Bewilligungserteilung ein Fehler unterlaufen ist. In einem solchen Fall wird sie die Bewilligung anpassen müssen (vgl. dazu Art. 18 und die entsprechenden Erläuterungen).
70 SR 956.1 46/66