Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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ein technisches Institut mit den erforderlichen Ressourcen sein (vgl. dazu Art. 48 Abs. 2 Bst. d).

Zur Aufsicht über Drittunternehmen: Die beigezogenen Drittunternehmen sind zwar keine Bewilligungsträgerinnen, sind aber vertraglich daran gebunden, die Bewilligungsauflagen einzuhalten (Art. 14). Daher ist es zulässig, dass auch sie einer uneingeschränkten Aufsicht unterliegen.

Buchstabe d: Um eine Zahlungsunfähigkeit der Betreiberin zu vermeiden, ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig eingreift und eine Aktivierung der Notfallplanung anordnet.

Buchstabe e: Die Aufsichtsbehörde als Verwaltungseinheit soll im Interesse der Kohärenz auch zuständig sein, um Bundesratsgeschäfte vorzubereiten, welche sich auf dieses Gesetz beziehen. Zu denken ist namentlich an Revisionen des RFG und der dazugehörigen Verordnung.

Artikel 31 Informationspflicht und Mitwirkungspflicht

Hat eine Betreiberin oder ein beigezogenes Drittunternehmen den Geschäftssitz oder das operationelle Geschäftszentrum im Ausland, so muss die Aufsichtsbehörde die Informationsbeschaffung unter Umständen auf dem Amtshilfeweg durchsetzen (siehe dazu unten Art. 52). Bei inländischen Betreibern und Drittunternehmen könnte sie die Informationsbeschaffung gestützt auf eine Verfügung mit dem sogenannten unmittelbaren Verwaltungszwang durchsetzen (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3 VwVG).

Artikel 32 Beizug von Sachverständigen

Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit in manchen Fällen auf einschlägiges Expertenwissen angewiesen ist, z. B. für die Beurteilung der Sicherheit oder der Umweltverträglichkeit eines Weltraumgegenstandes. Dabei muss sie in der Regel rasch handeln können, sei es bei der Prüfung von Bewilligungsgesuchen oder bei der laufenden Ausübung der Aufsicht. Eine allenfalls nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 201971 (BöB) notwendige Ausschreibung von Expertenmandaten würde dieser Anforderung zuwiderlaufen. Deshalb ist es angezeigt, die Anwendung des BöB auf solche Expertenmandate auszuschliessen. Die Expertenmandate müssen konkrete Prüfaufträge enthalten. Es kann nicht darum gehen, einfach eine summarische Beurteilung eines Gesuchs anzufordern. Unter Umständen kann es angezeigt sein, für die Beurteilung bestimmter Fragen eine internationale Organisation wie die Europäische Weltraumorganisation ESA beizuziehen. Beauftragte Sachverständige bzw. Organisationen mit Sitz in der Schweiz unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches (StGB)72. Haben solche Beauftragte ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist die Geheimhaltung im Vertrag mit dem Beauftragten sicherzustellen.

Artikel 33 Massnahmen

Absatz 1: Dass die Behörde bei der Fristansetzung die Betreiberin zuerst anhören muss, ergibt sich aus Artikel 30 VwVG. Liegt die Rechtsverletzung auf Seiten eines beigezogenen Drittunternehmens, muss die Betreiberin innert der gesetzten Frist dafür

71 SR 172.056.1

72 SR 311.0