Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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Artikel 51 Änderung anderer Erlasse
Siehe unten «Anhang».
Artikel 52 Übergangsbestimmungen
Es ist davon auszugehen, dass es bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits schweizerische Betreiberinnen gibt, die Raumfahrtaktivitäten durchführen. Deshalb muss vorgesehen werden, dass diese Betreiber ihre Aktivitäten der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten melden und dass die entsprechenden Weltraumgegenstände dann im schweizerischen Weltraumregister eingetragen werden (Abs. 1 und 2). Grundsätzlich sollen die bestehenden Raumfahrtaktivitäten als bewilligt gelten. Gibt es hingegen Anzeichen, dass die Raumfahrtaktivitäten einer Betreiberin nicht im Einklang mit diesem Gesetz stehen, soll die Aufsichtsbehörde die Kompetenz haben, im Einzelfall innert 12 Monaten nach Inkraftsetzung des Gesetzes die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs zu verlangen und nachträglich die erforderlichen Auflagen anzuordnen (Abs. 3 und 4). Die Regelung in Absatz 5 dient der Anwendung der Sanktionsvorschrift, wenn ein Unternehmen seit weniger als drei Geschäftsjahren tätig ist.
Artikel 53 Referendum und Inkrafttreten
Als Bundesgesetz untersteht das RFG dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten, sodass dieses mit dem vom Bundesrat zu erarbeitenden Vollzugsrecht koordiniert werden kann (Abs. 2).
5.17 Anhang: Änderung anderer Erlasse (Artikel 51)
5.17.1 Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
Die Kantone werden verpflichtet, ein Gericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz über Schadenersatzklagen entscheidet, die wegen eines Ereignisses aufgrund von Raumfahrtaktivitäten erhoben werden. Die Raumfahrtaktivitäten als Spezialmaterie rechtfertigen eine Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens bei einem einzigen kantonalen Gericht. Dies liegt auch im Interesse der Verfahrensökonomie, indem ein kantonaler Rechtsmittelzug ausgeschlossen wird. Die Entscheide der einzigen kantonalen Instanz können nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200597 (BGG) an das Bundesgericht weitergezogen werden.
5.17.2 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948
Luftfahrzeuge und Flugkörper können für eine begrenzte Zeit in den Weltraum geflogen werden, ohne jedoch eine Erdumlaufbahn zu erreichen (zur Abgrenzung zwischen dem Luft- und Weltraum und zur verworfenen Begriffsbestimmung «Weltraum» im RFG siehe die Erläuterungen zu Art. 3 RFG in Ziff. 5.1). Mit den vier Änderungen im LFG soll sichergestellt werden, dass Suborbitalflüge den luftfahrtrechtlichen Regelungen unterstehen. Nach Artikel 2 Absatz 3 und dem neuen Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe abis in Verbindung mit Artikel 108 Absatz 2 LFG kann der Bundesrat für solche Flüge und die entsprechenden Flugkörper Sonderregeln aufstellen. Damit wird der Bundesrat den Besonderheiten von Suborbitalflügen Rechnung tragen können. Er wird, soweit dies zweckmässig erscheint, auch gewisse Vorschriften des RFG, z. B. über die Bewilligung
97 SR 173.110 57/66