Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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und über die Übertragung der Bewilligung, für sinngemäss anwendbar erklären können.
Unter Umständen könnte es angezeigt sein, für «Suborbital-Flugkörper» ein eigenes Regime zu erlassen. Dabei wäre das auf suborbitale Flüge dannzumal geltende Recht der EU zu berücksichtigen. Die Kompetenz des Bunderates ergäbe sich aus Artikel 2 Absatz 3 LFG.
Eine besondere Betrachtung erheischt die Haftung für Personen- und Sachschäden. Wenn ein Suborbitalflug von der Schweiz aus gestartet wird, wird die luftfahrtrechtliche Haftung für alle Schäden gelten, die während des gesamten Fluges entstehen können, also auch z. B. für Schäden bei Kollisionen des Flugkörpers mit einem Satelliten während der kurzen Flugphase im Weltraum. Ebenso wird die in der Schweiz anwendbare Haftungsregelung gelten, wenn ein Suborbitalflug auf ausländischem Territorium gestartet wird, der Schaden aber im schweizerischen Luftraum oder auf schweizerischem Territorium eintritt. Tritt der Schaden in einem solchen Fall (Start ab ausländischem Territorium) hingegen in der Phase ein, in der sich der Flugkörper im Weltraum befindet (z. B. Kollision mit einem Satelliten), so könnte eine geschädigte Person entweder die Haftung nach dem Haftungsübereinkommen oder die allenfalls bestehende nationale Haftungsregelung des Startstaates in Anspruch nehmen.
Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe abis
Bei Suborbitalflügen können Luftfahrzeuge oder Flugkörper zum Einsatz kommen. Die Luftfahrzeuge werden entweder speziell für diesen Verwendungszweck neu konstruiert oder ein bereits bestehendes Luftfahrzeug wird dafür technisch angepasst. Die hierzu notwendigen Zulassungsvorschriften können gestützt auf das geltende Luftfahrtrecht erlassen werden. Es bietet in diesem Bereich die notwendige Flexibilität, um auf Verordnungsstufe bestehende Vorschriften anzupassen, oder neue zu erlassen. Anders sieht es bei den operationellen Vorschriften aus, die den Rahmen enger abstecken. Um auch hier den notwendigen Spielraum zu haben, soll dem Bundesrat die Kompetenz delegiert werden, allfällige abweichende Vorschriften erlassen zu können. Artikel 108 LFG bietet hier eine Grundlage, indem er dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, bei Luftfahrzeugen besonderer Kategorien von den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuweichen, oder für diese Luftfahrzeuge Sonderregeln aufzustellen. Welche Luftfahrzeuge unter diese Kategorie fallen, wird in einer Aufzählung aufgeführt. Darunter fallen heute beispielsweise Staatsluftfahrzeuge oder sogenannte Ultraleichtflugzeuge. Mit einem neuem Buchstaben abiswerden Luftfahrzeuge, welche für Suborbitalflüge eingesetzt werden, in der Aufzählung ergänzt. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den rechtlichen Rahmen für Suborbitalflüge wo notwendig flexibel gestalten zu können. Für Flugkörper besteht dieser Spielraum bereits heute. Der Bundesrat kann hier gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 LFG besondere Vorschriften erlassen. Er hat hiervon bisher nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Rudimentäre Vorschriften zu Flugkörpern finden sich heute nur in Artikel 23 der Verordnung vom 14. November 197398 über die Luftfahrt (LFV) und Artikel 72 der Verordnung vom 23. November 199499 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL). Sie regeln lediglich Feuerwerkkörper, Modellraketen sowie Hagelabwehrgeschosse und verlangen für bemannte oder unbemannte Raketen eine Bewilligung des BAZL. Für die Anpassung dieser bestehenden, oder den Erlass weiterer Vorschriften besteht volle Flexibilität.
98 SR 748.01
99 SR 748.131.1 58/66