Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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(Art. 356–458 OR) (GAV) oder einem Normalarbeitsvertrag (Art. 359–360 OR) (NAV) unterstehen. Das schweizerische Recht macht keinen grundlegenden Unterschied zwischen vermittelten und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses von vermittelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schreibt Artikel 19 AVG in der Regel jedoch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags vor. Der Schutz der persönlichen Integrität im Sinne des Gesundheitsschutzes gemäss Artikel 6 ArG ist auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die über einen Arbeitsvertrag gemäss den obigen Bestimmungen verfügen. Der betriebliche und persönliche Geltungsbereich gemäss Artikel 1 ArG ist jedoch breiter gefasst. Ein Arbeitsvertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist nicht vorausgesetzt. Abhängig Beschäftigte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften und Praxis sind daher unabhängig von ihrem Vertragsstatus geschützt.
Personen, die sich in der Ausbildung befinden, einschliesslich Praktikantinnen und Praktikanten und Lernende, sowie Personen, die freiwillig arbeiten, sind ebenfalls durch das OR oder das ArG geschützt. Lehrverträge müssen gemäss Artikel 344 OR schriftlich abgeschlossen werden, um dem besonderen Schutzbedürfnis von Lernenden Rechnung zu tragen. Wie zuvor erwähnt ist der Begriff des Arbeitnehmers im ArG breiter gefasst als im Arbeitsvertragsrecht. Laut ArG gilt eine Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, wenn sie sich bei der Ausübung einer Tätigkeit in eine fremde Arbeitsorganisation einordnen muss und wenn die Arbeitsleistung in persönlicher Unterordnung erfolgt, das heisst, auf eine klare Weisung des Arbeitgebers ausgeübt wird. Das ArG verlangt nicht das Ausbezahlen eines Lohns als Gegenleistung für die Arbeit. Damit ist es anwendbar auf Personen, die gemäss dem Geltungsbereich von Artikel 1 ArG freiwillig Arbeit leisten, wie zum Beispiel im Rahmen einer Ausbildung oder für wohltätige Zwecke. Gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 200075 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) gelten auch Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre und andere Personen, die hauptsächlich zur Ausbildung oder zur Vorbereitung der Berufswahl im Betrieb sind, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gemäss den obigen Bestimmungen profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, vor Auslaufen der Kündigungsfrist weiterhin von der Anwendung von Artikel 328 OR. Die Kündigungsfristen sind in Artikel 335 OR und bei unbefristeten, ununterbrochenen Einsätzen im Personalverleih in Artikel 19 AVG geregelt, beziehungsweise in den entsprechenden GAV und NAV und für das Bundespersonal in Artikel 12 BPG.
Arbeitssuchende und Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber gelten in der Schweiz nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Schutz ihrer persönlichen Integrität im Sinne des öffentlichen oder privaten Arbeitsrechts ist dadurch im Prinzip nicht gegeben. Im Hinblick auf Verletzungen der physischen und psychischen Integrität schützt Artikel 28 ZGB die Persönlichkeit im Allgemeinen. Bei einem Vorstellungsgespräch befinden sich Arbeitssuchende in einer vorvertraglichen Phase. Während dieser Vorstellungsgespräche sind Arbeitsuchende durch Artikel 28 ZGB geschützt. Der Arbeitgeber verletzt die persönliche Integrität, wenn er Fragen stellt, die in keinem Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle stehen. Zusätzlich zu Artikel 28 ZGB hat die in Artikel 328 OR verankerte allgemeine Fürsorgepflicht nach einem
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