Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Urteil des Bundesgerichts durch analoge Anwendung auch bereits Vorwirkungen in die Zeit der Bewerbung hinein (Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2008 vom 30. Juni 2008). Arbeitssuchende, die gemäss AVIG versichert sind und eine Stelle aufgrund eines Verstosses gegen Artikel 328 OR gekündigt haben oder nicht annehmen, werden von der Arbeitslosenkasse nicht sanktioniert, da es sich in einem solchen Fall nach Artikel 16 AVIG um eine unzumutbare Arbeit handelt.
Natürliche Personen, die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers im Sinne einer höheren leitenden Tätigkeit ausüben, sind auch durch die Vorschriften über den Gesundheitsschutz gemäss ArG geschützt (Art. 3a ArG).
Laut Artikel 3 Absatz 2 GlG gilt das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Alle in Artikel 2 genannten Personen werden auch strafrechtlich geschützt. Einschlägig sind Körperverletzungsdelikte (Art. 122–126 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Ehrverletzungen (Art. 173–178 StGB), Drohung und Nötigung (Art. 180 und 181 StGB) sowie strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–194 StGB).
Artikel 2 Absatz 2 hält fest, dass das Übereinkommen für alle Sektoren, gleich ob privat oder öffentlich, sowohl in der formellen als auch in der informellen Wirtschaft, und gleich ob in städtischen oder ländlichen Gebieten gilt.
Der Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit vor Gewalt und Belästigung ist durch das StGB, ZGB, OR und GlG unabhängig vom wirtschaftlichen Sektor, der formellen oder informellen Wirtschaft, oder dem Gebiet gewährleistet. Das Arbeitsgesetz umfasst die ihm unterstellten Betriebe und Sektoren. Artikel 2 ArG schliesst gewisse Betriebsarten vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes aus. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG) sind jedoch für bestimmte Betriebsarten, die nicht im Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes sind, anwendbar (Art. 3a ArG).
Art. 3
Artikel 3 definiert den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Gemäss Artikel 3 gilt das Übereinkommen für Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten. Dieser ausdrückliche Zusammenhang zwischen dem Anwendungsbereich und der Ausführung der Arbeit gilt für alle der folgenden Buchstaben (Bst. a–f):
Bst. a: in der Arbeitsstätte, einschliesslich öffentlicher und privater Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt;
Bst. b: an Orten, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt
Bst. c: während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten