Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Gesetzgebung vorweisen können, dass er entsprechende Massnahmen getroffen hat. Die Anforderungen des Übereinkommens verpflichten den Arbeitgeber nicht dazu, den Arbeitsweg oder externe Veranstaltungsorte auf mögliche Gewalt und Belästigung zu kontrollieren.

Bst. a: in der Arbeitsstätte, einschliesslich öffentlicher und privater Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt;

Der Arbeitsplatz gemäss Art. 4 GlG schliesst alle Arbeitsstätten im Innern oder ausserhalb ein, die mit der Arbeit in Verbindung stehen, also auch externe Örtlichkeiten, in denen Kundenkontakte, Seminare oder Verpflegung des Personals stattfinden.

Die Vorgaben zum Gesundheitsschutz im Arbeitsgesetz sind gemäss Artikel 1 Absatz 1 ArG auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar, unter Vorbehalt der Ausnahmen in den Artikeln 2–4 ArG. Nach Artikel 1 Absatz 2 ArG stellt jede Arbeitsorganisation, in der ein oder mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend oder dauernd beschäftigt werden, einen Betrieb dar. Feste Betriebseinrichtungen werden mit Ausnahme der Vorschriften über industrielle Betriebe gemäss Artikel 8 ArG nicht zwingend vorausgesetzt. Wie unter Artikel 2 ausgeführt, erfasst das ArG tatsächliche Arbeitsverhältnisse; ein Arbeitsvertrag oder öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis wird nicht vorausgesetzt.

Die vollständige oder teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause aus, im sogenannten Homeoffice, ist in der schweizerischen Gesetzgebung nicht explizit geregelt. Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von seiner Fürsorgepflicht und dem Ergreifen der nötigen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Artikel 6 ArG und Artikel 2 Absatz 1 ArGV 3. Im Homeoffice entfällt jedoch die unmittelbare Aufsicht der Arbeitgeber, weshalb erstere auf eine aktive Beteiligung der Arbeitnehmenden angewiesen sind. Gemäss Artikel 3 des Übereinkommens treten gewalttätige und belästigende Handlungen von Personen, die im gleichen Haushalt leben wie Arbeitnehmende, die ihre Arbeit von zuhause aus verrichten, nicht infolge der Arbeit auf und entziehen sich insbesondere der Kontrolle des Arbeitgebers. Die in Artikel 9 des Übereinkommens ausgeführten Flexibilitätsklauseln bedeuten, dass der Arbeitgeber keine Kontrolle über rein private Situationen hat.

Die schweizerische Gesetzgebung definiert den Begriff des Arbeitsplatzes in Bezug auf Gewalt und Belästigung nicht restriktiv. Die Arbeitsbeziehung ist das entscheidende Kriterium gemäss der schweizerischen Gesetzgebung und bestehenden Rechtsprechung. Unabhängig davon, ob sich der oder die Arbeitnehmende zu Hause, im Zug oder bei einem geschäftlichen Anlass ausserhalb der Büroräumlichkeiten befindet, wird im Schweizer Recht danach unterschieden, ob es sich bei der Person, die Gewalt und Belästigung ausübt, um Vorgesetze oder Arbeitskolleginnen und -kollegen oder Kunden, oder um Personen mit einer privaten Beziehung zum allfälligen Opfer handelt, also beispielsweise Ehepartnerin oder Ehepartner, Familienmitglieder oder Freunde.

Bezüglich des Schutzes der Privatsphäre wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Buchstabe c verwiesen.

Die Arbeit im Homeoffice ist nicht mit Arbeitsleistungen in einem fremden Privathaushalt zu vergleichen. Hausangestellte in der Schweiz geniessen den 23/49