Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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gleichen allgemeinen Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt gemäss Artikel 328 OR. Neben den Bestimmungen im OR sind die Arbeitsbedingungen von Hausangestellten in der Schweiz über den NAV Hauswirtschaft oder den auf Kantonsebene geltenden NAV geregelt. Spezifische Bestimmungen zu Hausangestellten von diplomatischem Personal sind in der Verordnung vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten (PHV)76 enthalten. Darüber hinaus hat die Schweiz das IAO-Übereinkommen Nr. 189 vom 16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte77 ratifiziert.
Bst. b: an Orten, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt;
Artikel 3 des Übereinkommens verlangt ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Ausführung der Arbeit und dem Anwendungsbereich. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass unter Artikel 3 Buchstabe b Räumlichkeiten gemeint sind, welche unter unmittelbarer Kontrolle oder im Einflussbereich der Arbeitgeber stehen. ArGV 3 regelt die Massnahmen, welche alle dem Arbeitsgesetz unterstehenden Betriebe für den Gesundheitsschutz zu treffen haben. Laut Artikel 29 ArGV 3 gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, sowie Sanitätsräume. Dabei handelt es sich in erster Linie um Anforderungen und Massnahmen organisatorischer und technischer Art. Der Gesundheitsschutz umfasst aber auch die physische und psychische Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und betrifft somit auch Massnahmen gegen Gewalt und Belästigung bei der Arbeit. Gemeinsam benutzte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten stellen ein erhöhtes Risiko bezüglich Belästigungen, inklusive sexueller Natur, dar. Artikel 29 Absatz 3 ArGV 3 fordert daher explizit, dass für Frauen und Männer getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten, oder zumindest eine getrennte Benutzung dieser Einrichtungen vorzusehen ist. Letztere ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise in Betrieben, welche nur bis zu 10 Personen gleichzeitig beschäftigen, oder auf Kleinbaustellen mit Sozialräumen in Baucontainern.
Bst. c: während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten;
Belästigung auf dem Arbeitsweg, in der Freizeit oder in den Ferien kann unter Art. 4 GlG fallen, wenn Auswirkungen auf die Arbeit vorliegen. Dies betrifft zum Beispiel Apéros und Abschiedsfeiern (BGE 4A_124/2017 vom 31. Januar 2018 und 4A_18/2018 vom 21. November 2018) oder der Versand von schriftlichen Nachrichten an krankgeschriebene und somit zuhause weilende Mitarbeitende (BGE 4A_544/2018 vom 29. August 2019).
Die Artikel 328 OR und 6 ArG sehen eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezüglich des Schutzes der Persönlichkeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Diese in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Sorgfaltspflicht steht im Einklang mit Artikel 9 des Übereinkommens. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers im schweizerischen Recht müssen verhältnismässig sein und dem Grad seiner
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