Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Arbeitsweg. Da die oben erwähnten Flexibilitätsklauseln in Artikel 9 des Übereinkommens es der Schweiz ermöglichen, den Arbeitgebern keine Massnahmen aufzuerlegen, die unangemessen oder praktisch nicht durchführbar wären, ist die Tatsache, dass Artikel 328 OR nicht auf dem Weg zur und von der Arbeit anwendbar ist, kein Hindernis für die Ratifikation. Die eingeholte Rechtsmeinung des IAA lautet in dieser Frage folgendermassen:
«Was die spezifische Frage der Gewalt und Belästigung auf Weg zur Arbeit betrifft, so ist klar, dass eine Reihe von Massnahmen, einschliesslich präventiver Massnahmen, ergriffen werden können, um das Risiko von Gewalt und Belästigung auf dem Weg zur Arbeit zu verringern oder zu beseitigen, natürlich abhängig von einer Reihe von Faktoren wie der Grösse und Finanzkraft des betroffenen Unternehmens oder den örtlichen Gegebenheiten. Beispiele hierfür (nur zur Veranschaulichung) wären die Organisation der Arbeitszeit, so dass öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeit aufnehmen oder verlassen, oder die Aufrechterhaltung der Parkplatzbeleuchtung, bis die Mitarbeiter das Betriebsgelände verlassen haben.»
Grundsätzlich verlangt das Arbeitsgesetz eine Vermeidung jeder Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Diese Verantwortung liegt primär beim Arbeitgeber und unterliegt dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Falls der Arbeitsweg aufgrund der vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation ein überdurchschnittliches Gefahrenpotential aufweist, können spezifische Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angebracht sein. Gemäss der informellen Rechtsmeinung des IAA obliegt es der Regierung, alle möglichen Situationen sorgfältig zu prüfen und die Art der Massnahmen festzulegen, die von den Arbeitgebern zu ergreifen sind. Solche Massnahmen können wie erwähnt zum Beispiel eine angemessene Beleuchtung des Firmengeländes, beziehungsweise der Parkplätze für Arbeitnehmende, beinhalten. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten so gestalten, dass Randzeiten vermieden und ein Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel gewährleistet werden kann, falls dadurch allfällige Risiken von Gewalt und Belästigung gemindert werden können. Der Aufwand für die Umsetzung solcher Massnahmen muss im Verhältnis zum Nutzen, jedoch in einem zumutbaren und wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Das Gesundheitsrisiko ist dabei gegen die Art und Grösse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs abzuwägen. Der Arbeitgeber muss aufzeigen, dass er seine Verpflichtungen zum Schutz der physischen und psychischen Integrität gemäss der geltenden Gesetzgebung getroffen hat. Nach den Flexibilitätsklauseln in Artikel 9 ist aber ersichtlich, dass der Arbeitgeber keine unmittelbare Kontrolle über allfällige Fälle von Gewalt und Belästigung seiner Arbeitnehmenden durch Dritte auf dem Arbeitsweg in öffentlichen Verkehrsmitteln hat. Wird eine Arbeitnehmende beispielsweise auf ihrem Arbeitsweg in öffentlichen Verkehrsmitteln belästigt, entzieht sich dieser Vorfall der Kontrolle des Arbeitgebers. Er hat jedoch den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG).
Ein Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, ist gemäss Artikel 17e ArG auch verpflichtet, soweit nach den Umständen erforderlich weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges und die Organisation des Transportes. Diese Bestimmung trägt den speziellen Arbeitsantritt - und Arbeitsendzeiten, sowie den infrastrukturellen Herausforderungen Rechnung. 27/49