Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Daher ist der Arbeitgeber bei regelmässiger Anwendung von Nachtarbeit verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu prüfen, soweit dies erforderlich ist. Dazu gehört das Abklären des entsprechenden Bedürfnisses. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Arbeitsweg in diesem Fall gefahrlos zurückgelegt werden kann, und geeignete Massnahmen zu treffen für Arbeitszeiten, in denen keine öffentlichen Transportmittel verkehren. Dabei hat der Arbeitgeber beispielsweise sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr eigenes Verkehrsmittel benutzen oder den Arbeitsweg in Fahrgemeinschaften zurücklegen können. Frauen geniessen einen besonderen Schutzanspruch auf ihrem Weg zur Arbeit. Zudem hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anderer Betriebe, ausreichend und angemessen informiert werden über vorgesehene Massnahmen bei Nachtarbeit (Art. 70 ArGV 1).
Das schweizerische Recht sieht folglich einen angemessenen Schutz für alle in Artikel 3 beschriebenen Situationen vor.
Art. 4
Artikel 4 Absatz 1 verpflichtet jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert hat, das Recht einer jeden Person auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung zu achten, fördern und verwirklichen.
Der Schutz der Persönlichkeit in den zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes achtet das Recht jeder Person in der Schweiz auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung. Die schweizerische Gesetzgebung und Praxis sehen entsprechend diesem umfassenden Ansatz Massnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz, Durchsetzung, Rechtsbeihilf e, sowie Ausbildung und Sensibilisierung vor.
Laut Artikel 4 Absatz 2 soll jedes Mitglied im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gegebenheiten und in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden einen inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatz zur Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt annehmen. Ein solcher Ansatz sollte gegebenenfalls Gewalt und Belästigung, bei der Dritte beteiligt sind, berücksichtigen und umfasst:
Bst. a: ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung;
Bst. b: die Sicherstellung, dass einschlägige Politiken Gewalt und Belästigung angehen;
Bst. c: die Annahme einer umfassenden Strategie, um Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen;
Bst. d: die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen;
Bst. e: die Sicherstellung, dass Opfer Zugang zu Abhilfemassnahmen und zur Unterstützung haben;
28/49 Bst. f: Sanktionen;