Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Bst. g: die Entwicklung von Instrumenten, Leitlinien sowie Bildungs- und Schulungsangeboten und Sensibilisierung, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten; und

Bst. h: die Sicherstellung wirksamer Vorkehrungen für die Aufsicht und Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, einschliesslich durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen.

In ihrer Praxis und in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verfolgt die Schweiz einen umfassenden und integrativen Ansatz, der darauf abzielt, die persönliche Integrität aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu schützen. Der Schutz der persönlichen Integrität vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt wird durch eine Reihe von Gesetzen, Richtlinien und Strategien umgesetzt.

Dieser Ansatz wird durch explizite geschlechterspezifische Bestimmungen komplementiert, insbesondere im Falle sexueller Belästigung (Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 4 GlG).

Gemäss Artikel 328 OR hat der Arbeitgeber auch die Pflicht, seine Angestellten während der Arbeit vor Übergriffen Dritter zu schützen. Der Schutz der physischen und psychischen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 6 ArG und Artikel 2 ArGV 3 verpflichtet den Arbeitgeber ebenfalls dazu, seine Angestellten vor Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und allenfalls vor Kundeninnen und Kunden zu schützen.

In Gesetzesrevisionen im Rahmen der Bekämpfung von Gewalt und Belästigung werden alle interessierten Kreise und Dachverbände konsultiert. In Vernehmlassungen stellt das SECO die Koordination mit den Sozialpartnern gemäss den Vorgaben des Übereinkommens durch die ihm unterstellte TPK-IAO sicher.

Bst. a: ein gesetzliches Verbot von Gewalt und Belästigung;

Gemäss schweizerischem Strafrecht ist Gewalt in verschiedenen Ausprägungen sowie sexuelle Belästigung strafbar. Die Bestimmungen, die Gewalt und Belästigung verbieten, sind im Kommentar zu Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführt.

Bst. b: die Sicherstellung, dass einschlägige Politiken Gewalt und Belästigung angehen;

Die Bekämpfung von Gewalt und Belästigung ist ein wiederkehrendes Thema in der nationalen Politik der Schweiz. Das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate führten zudem mit Unterstützung der Sozialpartner zwischen 2014 und 2018 einen Vollzugsschwerpunkt zu psychosozialen Risiken durch. Für mehr Informationen zu innerstaatlichen Politiken gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ist auf den Kommentar zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 bezüglich Politiken, die das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf gewährleisten, zu verweisen.

Bst. c: die Annahme einer umfassenden Strategie, um Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung umzusetzen;

Darüber hinaus hat der Bundesrat am 28. April 2021 die Gleichstellungsstrateg ie 29/49 2030 verabschiedet. In dieser Strategie ist die Bekämpfung von Diskriminierung und