Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

dabei in der Regel um Systemkontrollen und nicht um Ermittlungen betreffend einen konkreten Einzelfall. So ist es nicht in erster Linie Aufgabe der Arbeitsinspektoren, Befragungen durchzuführen, um beispielsweise zu eruieren, ob es in einem konkreten Fall zu sexueller Belästigung oder Gewaltausübung kam. Ihre Aufgabe besteht darin zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die ihm zumutbaren Massnahmen getroffen hat und ob beispielsweise ein innerbetriebliches Verfahren besteht, um solche Vorfälle zu melden. Zur Umsetzung und Durchsetzung der nationalen Gesetzgebung zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und den Arbeitsaufsichtssystemen ist auf die Kommentare zu Artikel 10 Buchstabe a und h zu verweisen.

Artikel 4 Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der Annahme und Umsetzung des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Ansatzes dazu, die verschiedenen und komplementären Rollen und Aufgaben von Regierungen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden anzuerkennen und dem unterschiedlichen Charakter und Ausmass ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung zu tragen. Mit diesem Absatz hebt das Übereinkommen hervor, dass die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Umsetzung des Übereinkommens zuständig sind, dabei jedoch die wichtige Rolle der Sozialpartner bei dessen Umsetzung anerkennen.

Dieser Grundsatz widerspiegelt die qualifizierte Verantwortung des Arbeitgebers gemäss dem Kommentar und der zitierten Rechtsmeinung des IAA zu Artikel 9, welcher entsprechende Flexibilitätsklauseln enthält. Diese Vorgabe entspricht somit der Gesetzgebung und Praxis in der Schweiz.

Der Ausdruck «im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gegebenheiten» stellt eine Flexibilitätsklausel dar, die der Schweiz eine Umsetzung der Verpflichtung im Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung erlaubt.

Art. 5

Gemäss Artikel 5 sollen im Hinblick auf die Prävention und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit geachtet, gefördert und verwirklicht werden.

Die Schweiz hat die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit angenommen81. Diese Rechte umfassen die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Die Schweiz hat die acht Kernübereinkommen der IAO, welche diese Rechte garantieren, ratifiziert. Diese grundlegenden Rechte gelten ausnahmslos für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie sind in der Bundesverfassung und verschiedenen schweizerischen Gesetzen zum Arbeitsrecht und weiteren von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der IAO verankert.

Art. 6

Artikel 6 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat, welcher das Übereinkommen ratifiziert, Rechtsvorschriften und Politiken annimmt, welche das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf gewährleisten. Dies gilt insbesondere

31/49

81 BBl 2000 398