Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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geschlechtsspezifischer Gewalt der Fokus von zwei der vier Handlungsfelder. Ein Entwurf der Strategie wurde den Sozialpartnern zur Konsultation vorgelegt. Es ist zu betonen, dass Buchstabe c nicht die Annahme einer spezifischen Strategie, sondern einen umfassenden Ansatz verlangt. Dies entspricht der Gesetzgebung und Praxis in der Schweiz.
Bst. d: die Einrichtung von oder Stärkung bestehender Durchsetzungs- und Überwachungsmechanismen;
Die Durchsetzungsmechanismen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetzes und seinen Verordnungen obliegen in erster Linie den Kantonen. Nach Artikel 41 Absatz 1 ArG bezeichnen die Kantone die zuständigen Vollzugsbehörden, im vorliegenden Fall die kantonalen Arbeitsinspektorate. Auf der anderen Seite übt der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug aus und kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen (Art. 42 ArG). Für detaillierte Hinweise ist auf die Ausführungen zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a zu verweisen.
Bst. e: die Sicherstellung, dass Opfer Zugang zu Abhilfemassnahmen und zur Unterstützung haben;
Das OHG, die StPO sowie das ZeugSG schützen Opfer und stellen sicher, dass sie Zugang zu Abhilfemassnahmen und Unterstützung haben. Der Schutz vor Vergeltungsmassnahmen im privatrechtlichen Sinne wird einerseits durch den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (Art. 336 OR) und im Allgemeinen auch durch den Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 328 OR gewährleistet. Für detaillierte Hinweise ist auf den Kommentar zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b zu verweisen.
Bst. f: Sanktionen;
Fälle von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt können in der Schweiz unterschiedliche privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das StGB, das ZGB, das OR, das GlG und das ArG sehen bestimmte Sanktionen in Fällen von Gewalt und Belästigung. Für detaillierte Hinweise ist auf den Kommentar zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d zu verweisen.
Bst. g: die Entwicklung von Instrumenten, Leitlinien sowie Bildungs- und Schulungsangeboten und Sensibilisierung, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten;
Betreffend sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellen das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und das SECO spezifische Informationsmaterialen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht zur Verfügung. Das SECO bietet diverse Tools und Materialien zur Information, Unterstützung und Sensibilisierung im Bereich von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt an. Für detaillierte Hinweise ist auf den Kommentar zu Artikel 11 Buchstabe b zu verweisen.
Bst. h: die Sicherstellung wirksamer Vorkehrungen für die Aufsicht und Untersuchung in Fällen von Gewalt und Belästigung, einschliesslich durch Arbeitsaufsichtsbehörden oder andere zuständige Stellen.
Die kantonalen Arbeitsinspektorate haben die Aufgabe zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die Pflichten des Arbeitsgesetzes korrekt umgesetzt hat. Es handelt sich 30/49