Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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für Arbeitnehmerinnen und anderen Personen, welche unverhältnismässig stark von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt betroffen sind.
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots sind in Artikel 8 BV verankert. Laut Artikel 8 Absatz 3 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Das GlG konkretisiert Artikel 8 Absatz 3 BV und sieht, unter anderem, das Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts vor. In der Legislaturplanung 2019–2023 hat der Bundesrat konkrete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter vorgesehen. Zentral ist hierbei die verabschiedete Gleichstellungsstrategie 2030. Inhaltlich stehen die folgenden Handlungsfelder im Vordergrund: Berufliches und öffentliches Leben Vereinbarkeit und Familie; geschlechtsspezifische Gewalt sowie Diskriminierung. Ziel ist es, die in Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung verankerte rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann zu erreichen.
Menschen mit Behinderungen gehören zu den besonders vulnerablen Gruppen, welche überproportional von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt betroffen sind. Das Ziel des BehiG ist es, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 setzt es Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Das BehiG ist heute auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse des Bundes beschränkt. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse sind die allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 28 ZGB und Artikel 328 OR anwendbar. Mit der Botschaft zur Teilrevision des BehiG vom 20. Dezember 202482 schlägt der Bundesrat vor, den Schutz vor Benachteiligungen auch in privaten Arbeitsverhältnissen zu verstärken. In seinem Bericht zur Behindertenpolitik vom 10. März 202383 hat der Bundesrat das Thema Gleichstellung und Arbeit erneut als behindertenpolitisch en Schwerpunkt für den Zeitraum 2023–2026 definiert. Im Vordergrund des aktuellen Schwerpunktprogramms steht die Unterstützung privater und öffentlicher Arbeitgeber bei der Schaffung inklusiver Arbeitsbedingungen. Bund, Kantone, Behindertenorganisationen und Sozialpartner sind im Programmausschuss des Schwerpunktprogramms vertreten.
Art. 7
Artikel 7 fordert von jedem Mitgliedstaat, der das Übereinkommen ratifiziert hat, dass er Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt annimmt, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung.
In diesem Kontext wird auf die Erläuterungen zu den Artikeln 1–3 zu den Begriffsbestimmungen und zum Geltungsbereich verwiesen. Der umfassende und
82 Eidgenössisches Departement des Innern → EBGB → Behindertenpolitik → Teilrevision BehiG → Botschaf t zur Teilrevision des BehiG
83 Eidgenössisches Departement des Innern → EBGB → Behindertenpolitik → 32/49 Behindertenpolitik 2023-2026